[4] Die Voraussetzungen für eine Ordination liegen nicht vor.
[5] 1. Der Antrag ist mangels Angabe der Anschrift des Minderjährigen nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet (§ 10 Abs 3 AußStrG). Da er ohnehin abzuweisen ist, konnte ein Verbesserungsverfahren unterbleiben. 1. Der Antrag ist mangels Angabe der Anschrift des Minderjährigen nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet (Paragraph 10, Absatz 3, AußStrG). Da er ohnehin abzuweisen ist, konnte ein Verbesserungsverfahren unterbleiben.
[6] 2. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.
[7] 2.1. § 28 JN ist auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden (8 Nd 502/79 = EFSlg 34.277; Mayr in Klicka/Koller, ZPO6 § 28 JN Rz 6; vgl auch Garber in Fasching/Konecny3 § 28 JN Rz 149). 2.1. Paragraph 28, JN ist auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden (8 Nd 502/79 = EFSlg 34.277; Mayr in Klicka/Koller, ZPO6 Paragraph 28, JN Rz 6; vergleiche auch Garber in Fasching/Konecny3 Paragraph 28, JN Rz 149).
[8] 2.2. Eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN kommt auch dann in Betracht, wenn die internationale Zuständigkeit Österreichs rechtskräftig verneint wurde (vgl § 28 Abs 2 JN; 7 Nc 21/21d). 2.2. Eine Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN kommt auch dann in Betracht, wenn die internationale Zuständigkeit Österreichs rechtskräftig verneint wurde vergleiche Paragraph 28, Absatz 2, JN; 7 Nc 21/21d).
[9] 2.3. § 28 Abs 1 Z 2 JN setzt schon nach seinem Wortlaut durch die Verwendung des Begriffs „Kläger“ voraus, dass der Antragsteller einen konkreten Anspruch behauptet, den er wegen Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland nicht durchsetzen kann. Gemeint sind etwa Erfüllungs-, Schadenersatz- oder Unterhaltsansprüche. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Antragsteller behauptet keinen ihm gegen seinen minderjährigen Bruder zustehenden Anspruch. Vielmehr begehrt er die Begründung eines Sorgerechtsverhältnisses gegenüber seinem minderjährigen Bruder, aus dem in der Folge Ansprüche abgeleitet werden könnten. Dafür bietet aber § 28 Abs 1 Z 2 JN keine Grundlage. Die Entscheidung 4 Nc 11/25t ist mit dem vorliegenden Fall insofern nicht vergleichbar, als dort ein Elternteil des Minderjährigen Antragsteller war. 2.3. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN setzt schon nach seinem Wortlaut durch die Verwendung des Begriffs „Kläger“ voraus, dass der Antragsteller einen konkreten Anspruch behauptet, den er wegen Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland nicht durchsetzen kann. Gemeint sind etwa Erfüllungs-, Schadenersatz- oder Unterhaltsansprüche. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Antragsteller behauptet keinen ihm gegen seinen minderjährigen Bruder zustehenden Anspruch. Vielmehr begehrt er die Begründung eines Sorgerechtsverhältnisses gegenüber seinem minderjährigen Bruder, aus dem in der Folge Ansprüche abgeleitet werden könnten. Dafür bietet aber Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN keine Grundlage. Die Entscheidung 4 Nc 11/25t ist mit dem vorliegenden Fall insofern nicht vergleichbar, als dort ein Elternteil des Minderjährigen Antragsteller war.
[10] 3. Der Antrag war daher abzuweisen.