Entscheidung 6 Nd 501/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.01.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der zu 5 C 1388/97d des Bezirksgerichtes Wels anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Helen T*****, vertreten durch Dr.Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei L***** GesmbH, ***** vertreten durch Mag.Maria Knicses, Rechtsanwältin in Leonding, wegen 27.700,-- S infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Rechtssache wird an das Bezirksgericht Innsbruck delegiert.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung eines Kaufpreises von 27.000,-- S, weil sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses minderjährig gewesen sei.
Nach Bestreitung des Anspruches durch die Beklagte stellte sie einen Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck, weil sämtliche zu vernehmenden Personen im Sprengel des Bezirksgerichtes Innsbruck wohnhaft seien.
Die Beklagte äußerte sich zustimmend zum Delegierungsantrag, das Vorlagegericht befürwortet die Delegierung.
Rechtliche Beurteilung
Da im vorliegenden Fall Gründe der Zweckmäßigkeit ohne Zweifel für eine Delegierung an das Bezirksgericht Innsbruck sprechen und sich die Beklagte auch nicht dagegen ausgesprochen hat, war dem Antrag gemäß § 31 JN stattzugeben.Da im vorliegenden Fall Gründe der Zweckmäßigkeit ohne Zweifel für eine Delegierung an das Bezirksgericht Innsbruck sprechen und sich die Beklagte auch nicht dagegen ausgesprochen hat, war dem Antrag gemäß Paragraph 31, JN stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060ND00501.98.0130.000
Dokumentnummer
JJT_19980130_OGH0002_0060ND00501_9800000_000