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Entscheidung 6 Nd 502/89×

Entscheidung 6 Nd 502/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nd502/89

Entscheidungsdatum

17.04.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel und Dr. Melber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Franz H***, Nah- und Ferntransporte, Gladiolenstraße 7, 4481 Asten, vertreten durch Dr. Manfred Traxlmayr, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Firma I*** T*** AB, Blidögatan 27, S-21124 Malmö, Schweden, wegen S 64.637,43 sA, über den Antrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 28, JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Landesgericht Linz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei beabsichtigt gemäß beigeschlossener Klagsschrift gegenüber der Beklagten mit dem Sitz in Schweden die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung von S 64.637,43 sA. Sie behauptet, die beklagte Partei schulde ihr diesen Betrag für Speditions- und Transportleistungen (sowie für Zollvorlagen) einschließlich der Versicherungsprämie. Der Forderung lägen ausschließlich grenzüberschreitende Straßengütertransporte zugrunde, die jeweils von Schweden ausgegangen seien, die Ablieferungsorte hätten sich jeweils im Raum Österreich befunden.

Mit der Klage verbindet die klagende Partei den Antrag auf Bestimmung eines in Österreich gelegenen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und sich die Ablieferungsorte in Österreich befanden, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (6 Nd 510/85; 4 Nd 504/87; 4 Nd 507/87; 6 Nd 504/88; Wiesbauer-Zetter, Transporthaftung 318, Anmerkung 1 zu Artikel 31, CMR; Schütz in Straube, HGB, Rz 3 zu Artikel 31, CMR) und zwar ein Landesgericht, da der Streitwert S 30.000 übersteigt und sich aus dem Klagsvorbringen (Paragraph 41, Absatz 2, JN) nichts ergibt, wonach die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte gegeben wäre.

Anmerkung

E17055

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060ND00502.89.0417.000

Dokumentnummer

JJT_19890417_OGH0002_0060ND00502_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung