Entscheidung 6 Nd 503/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.02.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH Nfg & Co KG, *****, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, wegen 43.991,-- S, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei 43.991,-- S an Frachtkosten. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei einen Transport von Italien nach Österreich durchgeführt. Ort der Ablieferung des Gutes sei die G***** in 1220 Wien gewesen.
Unter Bezugnahme auf Art 31 Z 1 lit b CMR stellt die klagende Partei den Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen.Unter Bezugnahme auf Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR stellt die klagende Partei den Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinantionsantrag ist berechtigt.
Wegen Streitigkeiten aus einer CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der klagenden Partei liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor. Wien ist der für die Ablieferung vorgesehene Ort, sodass inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Art 5 Z 1 LGVÜ kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR dem LGVÜ vorgehen (Art 57 LGVÜ).Wegen Streitigkeiten aus einer CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der klagenden Partei liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor. Wien ist der für die Ablieferung vorgesehene Ort, sodass inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR dem LGVÜ vorgehen (Artikel 57, LGVÜ).
Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - nach dem hier maßgeblichen Parteivorbringen das Bezirksgericht für Handelssachen Wien - zu bestimmen.Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - nach dem hier maßgeblichen Parteivorbringen das Bezirksgericht für Handelssachen Wien - zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060ND00503..0223.000
Dokumentnummer
JJT_20000223_OGH0002_0060ND00503_0000000_000