Entscheidung 6 Nd 504/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.05.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof bestimmt durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter über Antrag der die Prozeßeinleitung beabsichtigenden Partei gemäß § 28 JN das Bezirksgericht Lambach als jenes Gericht, das für folgenden Rechtsstreit als örtlich zuständig zu gelten hat:Der Oberste Gerichtshof bestimmt durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter über Antrag der die Prozeßeinleitung beabsichtigenden Partei gemäß Paragraph 28, JN das Bezirksgericht Lambach als jenes Gericht, das für folgenden Rechtsstreit als örtlich zuständig zu gelten hat:
1. Klagende Partei: G***** KG Internationale Transporte, *****
2. Beklagte Partei: K***** Int.Speditions- und LagerhausgesmbH, *****
wegen DM 2.600 sA.
Klagegrund: Fracht vom 25.1.1995 für den Transport einer Ladung Folie von Viersen/BRD nach Steinach/Österreich zu einem Frachtpauschale von DM 2.600.
Rechtliche Beurteilung
Klagegrund des beabsichtigten Rechtsstreites ist nach den belegten Antragsbehauptungen ein dem CMR-Übereinkommen im Sinne seines Art 1 Z 1 unterliegender Vertrag, wobei der Ablieferungsort in Österreich gelegen war. Mangels Anhaltspunktes für das Vorliegen eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes war ein solches gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN zu bestimmen. Dabei erschien das sachlich zuständige Bezirksgericht in dessen Sprengel die klagende Partei ihren Sitz hat, zweckmäßig.Klagegrund des beabsichtigten Rechtsstreites ist nach den belegten Antragsbehauptungen ein dem CMR-Übereinkommen im Sinne seines Artikel eins, Ziffer eins, unterliegender Vertrag, wobei der Ablieferungsort in Österreich gelegen war. Mangels Anhaltspunktes für das Vorliegen eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes war ein solches gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN zu bestimmen. Dabei erschien das sachlich zuständige Bezirksgericht in dessen Sprengel die klagende Partei ihren Sitz hat, zweckmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0060ND00504.95.0515.000
Dokumentnummer
JJT_19950515_OGH0002_0060ND00504_9500000_000