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Entscheidung 6 Nd 505/00×

Entscheidung 6 Nd 505/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nd505/00

Entscheidungsdatum

10.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei G*****, wegen 11.500,- S in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Weiz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei 11.500,- S an Frachtkosten. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei einen Transport von Ungarn (laut beiliegendem Frachtbrief) nach Österreich durchgeführt. Ort der Ablieferung des Gutes sei die S***** GmbH in ***** S***** gewesen.

Unter Bezugnahme auf Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR stellt die klagende Partei den Antrag, das Bezirksgericht Weiz als örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen Streitigkeiten aus einer CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem von der klagenden Partei vorgelegten Frachtbrief liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor. Der für die Ablieferung vorgesehene Ort ist S*****, sodass inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist.

Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - nach dem hier maßgeblichen Parteivorbringen das Bezirksgericht Weiz - zu bestimmen.

Anmerkung

E57740 06J05050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060ND00505..0410.000

Dokumentnummer

JJT_20000410_OGH0002_0060ND00505_0000000_000