Entscheidung 6 Nd 505/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.04.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei G*****, wegen 11.500,- S in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Weiz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Weiz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei 11.500,- S an Frachtkosten. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei einen Transport von Ungarn (laut beiliegendem Frachtbrief) nach Österreich durchgeführt. Ort der Ablieferung des Gutes sei die S***** GmbH in ***** S***** gewesen.
Unter Bezugnahme auf Art 31 Z 1 lit b CMR stellt die klagende Partei den Antrag, das Bezirksgericht Weiz als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen.Unter Bezugnahme auf Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR stellt die klagende Partei den Antrag, das Bezirksgericht Weiz als örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen Streitigkeiten aus einer CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem von der klagenden Partei vorgelegten Frachtbrief liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor. Der für die Ablieferung vorgesehene Ort ist S*****, sodass inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist.Wegen Streitigkeiten aus einer CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem von der klagenden Partei vorgelegten Frachtbrief liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor. Der für die Ablieferung vorgesehene Ort ist S*****, sodass inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist.
Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß § 28 Abs 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - nach dem hier maßgeblichen Parteivorbringen das Bezirksgericht Weiz - zu bestimmen.Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - nach dem hier maßgeblichen Parteivorbringen das Bezirksgericht Weiz - zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060ND00505..0410.000
Dokumentnummer
JJT_20000410_OGH0002_0060ND00505_0000000_000