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Entscheidung 6 Nd 505/98×

Entscheidung 6 Nd 505/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nd505/98

Entscheidungsdatum

05.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Simone L*****, vertreten durch den Vater, Harald L*****, ebendort (Paragraph 154 a, Absatz eins, ABGB). dieser vertreten durch Dr.Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei T***** GesmbH & Co KG, ***** wegen 42.500 S infolge Antrages der klagenden Partei auf Ordination (Paragraph 28, JN) den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das

Bezirksgericht Linz-Land

als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin, eine Schülerin mit Wohnsitz in Leonding, begehrt von der beklagten Reiseveranstalterin mit Sitz in Deutschland Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten einer von der Beklagten veranstalteten Reise in die Türkei und stellt mangels eines örtlichen Zuständigkeitstatbestandes gemäß Paragraph 28, JN einen als Delegationsantrag bezeichneten Ordinationsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Nach Artikel 14, Absatz eins, LGVÜ kann die Klage eines Verbrauchers gegen die andere Vertragspartei entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet diese Vertragspartei ihren Wohnsitz hat oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Durch diese Zuständigkeitsbestimmung für Verbrauchersachen werden nicht örtlich bestimmte, sondern allgemein "die Gerichte" des Vertragsstaates berufen, in dem eine Partei einen Wohnsitz hat. Es wird damit also nur die internationale und nicht die örtliche Zuständigkeit geregelt. Ist in Österreich keine örtliche Zuständigkeit gegeben, weil ein Klägergerichtsstand für den Verbraucher nicht vorgesehen ist, der Erfüllungsort in einem anderen Staat liegt und auch die Voraussetzungen nach Paragraph 99, Absatz 3, JN fehlen, muß eine örtliche Ersatzzuständigkeit eingreifen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN für die Ordination eines örtlich zuständigen Gerichtes in Österreich liegen daher vor. Da die Klägerin ihren allgemeinen Gerichtsstand im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz-Land hat, war dieses als zur Verhandlung und Entscheidung örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E50448 06J05058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060ND00505.98.0605.000

Dokumentnummer

JJT_19980605_OGH0002_0060ND00505_9800000_000