Über einen Streit wegen Verweigerung der Rechtshilfe hat das gemeinsame übergeordnete Gericht zu entscheiden. Nach § 37 Abs. 3 JN ist ein Rechtshilfeersuchen dann abzulehnen, wenn der ersuchte Richter zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist. Aus § 37 Abs. 2 JN geht hervor, daß für Rechtshilfeersuchen jenes Bezirksgericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Unter welchen Voraussetzungen dies bei der Vernehmung von Personen der Fall ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, es geht aber, wie sich aus § 36 Abs. 1 JN ergibt, jedenfalls davon aus, daß die Behandlung der Sache erleichtert oder unnützer Aufwand vermieden werden soll, Zweckmäßigkeitserwägungen also beachtlich sind. Deren Überprüfung ist aber dem ersuchten Gericht verwehrt.Über einen Streit wegen Verweigerung der Rechtshilfe hat das gemeinsame übergeordnete Gericht zu entscheiden. Nach Paragraph 37, Absatz 3, JN ist ein Rechtshilfeersuchen dann abzulehnen, wenn der ersuchte Richter zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist. Aus Paragraph 37, Absatz 2, JN geht hervor, daß für Rechtshilfeersuchen jenes Bezirksgericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Unter welchen Voraussetzungen dies bei der Vernehmung von Personen der Fall ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, es geht aber, wie sich aus Paragraph 36, Absatz eins, JN ergibt, jedenfalls davon aus, daß die Behandlung der Sache erleichtert oder unnützer Aufwand vermieden werden soll, Zweckmäßigkeitserwägungen also beachtlich sind. Deren Überprüfung ist aber dem ersuchten Gericht verwehrt.
Die "Vereinbarung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien" für die begehrten Rechtshilfevernehmungen durch beide Parteien stellt nichts anderes als einen gemeinsamen Antrag auf Durchführung der Einvernahmen durch ein bestimmtes Rechtshilfegericht aus Zweckmäßigkeitsgründen dar. Da sogar einem (spätestens) zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten) übereinstimmenden Antrag der Parteien, eine Streitsache einem anderen als dem zunächst angerufenen Gericht zu übertragen, stattgegeben werden muß (§ 31 a Abs. 1 JN) und das Gericht, an das die Streitsache abgetreten wurde, auch an einen unrichtigen Übertragungsbeschluß gebunden ist (RZ 1986/4), muß dem übereinstimmenden Antrag der Parteien, daß ein bestimmtes Gericht eine Rechtshilfevernehmung durchführen möge, um so mehr entsprochen werden (NRsp 1989/255).Die "Vereinbarung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien" für die begehrten Rechtshilfevernehmungen durch beide Parteien stellt nichts anderes als einen gemeinsamen Antrag auf Durchführung der Einvernahmen durch ein bestimmtes Rechtshilfegericht aus Zweckmäßigkeitsgründen dar. Da sogar einem (spätestens) zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten) übereinstimmenden Antrag der Parteien, eine Streitsache einem anderen als dem zunächst angerufenen Gericht zu übertragen, stattgegeben werden muß (Paragraph 31, a Absatz eins, JN) und das Gericht, an das die Streitsache abgetreten wurde, auch an einen unrichtigen Übertragungsbeschluß gebunden ist (RZ 1986/4), muß dem übereinstimmenden Antrag der Parteien, daß ein bestimmtes Gericht eine Rechtshilfevernehmung durchführen möge, um so mehr entsprochen werden (NRsp 1989/255).
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hat daher die Erfüllung des Rechtshilfeersuchens zu Unrecht abgelehnt, dessen Erledigung war ihm daher aufzutragen.