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Entscheidung 6 Nd 506/93×

Entscheidung 6 Nd 506/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nd506/93

Entscheidungsdatum

15.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in der Besetzung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Buchstabe b OGHG durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F. B***** Gesellschaft mbH & Co KG, 4980 Antiesenhofen Nr. 141, vertreten durch Dr. Alexander Puttinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Ö***** B*****, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen 1,542.170,79 S samt Nebenforderungen, über den Antrag der klagenden Partei, zur Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreites gemäß Paragraph 31, JN anstelle des Handelsgerichtes Wien das Landesgericht Salzburg zu bestimmen, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreites wird gemäß Paragraph 31, JN anstelle des Handelsgerichtes Wien das Landesgericht Salzburg bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrt einen 1,5 Mio S übersteigenden Betrag als vereinbartes Entgelt für werkvertraglich erbrachte Teilleistungen. Gegenstand des Werkauftrages waren Erdbauarbeiten im Raum Salzburg. Der Sitz der klagenden Handelsgesellschaft liegt in Oberösterreich, der Sitz der beklagten Partei in Wien.

Die Beklagte hat sich zum Nachweis ihres Einwendungsvorbringens in der Klagebeantwortung auf die Vornahme eines Ortsaugenscheines berufen, ferner auf die Vernehmung eines unter seiner Linzer Büroanschrift zu ladenden Zeugen. Die Klägerin hat für die von ihr beantragte Parteienvernehmung einen unter ihrer Anschrift zu ladenden Geschäftsführer namhaft gemacht. Weitere Beweisanbote haben zwar beide Streitteile angekündigt, aber nicht unter Bekanntgabe von Namen und Anschrift weiterer zu vernehmender Personen konkretisiert.

Die Klägerin stellte bereits in ihrer beim Handelsgericht Wien anhängig gemachten Klage im Sinn des Paragraph 31, JN den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Salzburg.

Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.

Sie selbst hat die Vornahme eines - im Salzburger Raum durchzuführenden - Ortsaugenscheines beantragt. Ihre geschäftlichen Einrichtungen sind bundesweit organisiert.

Der nach der derzeitigen Aktenlage abzuschätzende notwendige Verfahrensaufwand wird von dem Gericht, in dessen Sprengel die dem Klagebegehren zugrunde liegende werkvertragliche Leistung erbracht wurde, zeit- und kostensparender zu bewältigen sein als von dem Gericht, in dessen Sprengel die beklagte Gesellschaft ihren Sitz hat. Im objektiven Interesse beider Parteien erscheint deshalb die beantragte Delegierung zweckmäßig.

Anmerkung

E62577 06J05063

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0060ND00506.93.1115.000

Dokumentnummer

JJT_19931115_OGH0002_0060ND00506_9300000_000