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Entscheidung 6 Nd 506/95×

Entscheidung 6 Nd 506/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nd506/95

Entscheidungsdatum

20.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der einzuleitenden Rechtssache der klagenden Partei B***** Internationale Spedition Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E***** (Societe Anonyme) *****, wegen S 205.416,70 samt Antrag infolge Delegierungsantrages in nichtöffentliche Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien wird als das für den Rechtsstreit zuständige Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Klagegrund des beabsichtigten Rechtsstreites sind nach den Klagebehauptungen dem CMR-Übereinkommen im Sinne seines Artikel 1 Ziffer eins, unterliegende Verträge über grenzüberschreitende Straßentransporte, wobei die Ablieferungsorte jeweils in Österreich gelegen sind. Mangels Anhaltspunktes für das Vorliegen eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes war ein solches gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN zu bestimmen.

Da nach den Klagsangaben die Rechnungssummen der einzelnen selbständigen Transporte jeweils S 100.000,- nicht übersteigen erschien das sachlich zuständige Bezirksgericht für Handelssachen, in dessen Sprengel die klagende Partei ihren Sitz hat, zweckmäßig.

Anmerkung

E39748 06J05065

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060ND00506.95.0620.000

Dokumentnummer

JJT_19950620_OGH0002_0060ND00506_9500000_000