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Entscheidung 6 Nd 507/95×

Entscheidung 6 Nd 507/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nd507/95

Entscheidungsdatum

03.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der zu 4 C 4263/93b des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Foto ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt wider die beklagte Partei Heinz M*****, vertreten durch Dr.Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2.405,- samt Anhang infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Klagenfurt zu delegieren, wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt S 2.405,- samt Anhang, einen Betrag den sie nach ihrem Vorbringen irrtümlich für eine Nachnahmesendung gezahlt hat. Nachdem die beim unzuständigen Bezirksgericht Hernals eingebrachte Klage über Antrag der klagenden Partei an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht für Handelssachen überwiesen wurde, fanden dort drei mündliche Streitverhandlungen statt, der Beklagte wurde bereits als Partei vernommen, ein bedingt geschlossener Vergleich wurde wiederrufen, nach Ruhen des Verfahrens wurde über Fortsetzungsantrag der beklagten Partei eine weitere Streitverhandlung für den 31.5.1995 anberaumt, zu welcher ein in Wien wohnhafter Zeuge geladen war. Da das Gericht die Vernehmung zweier in Klagenfurt wohnhafter, von der klagenden Partei beantragter Zeugen vor dem erkennenden Gericht beschlossen hatte, stellte die klagende Partei noch vor der letzten anberaumten Streitverhandlung den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt zu delegieren, weil die Kosten der Zureise dieser Zeugen nach Wien in keinem Verhältnis zum Streitwert stehe.

Sowohl das zuständige Gericht als auch der Beklagte haben sich gegen eine Delegierung ausgesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem bisherigen Verfahrensaufwand und den noch aufzunehmenden Beweisen, die Einvernahme von zwei in Klagenfurt wohnhaften Zeugen sowie eines in Wien ansässigen Zeugen und allenfalls die ergänzende Einvernahme des Beklagten, erscheint eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt in keiner Weise zweckmäßig. Schon wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer Partei beantwortet werden kann und die andere Partei der Delegierung widerspricht, ist dieser der Vorzug zu geben und es hat bei der gesetzlichen Zuständigkeit zu verbleiben.

Dem Delegierungsantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Anmerkung

E39749 06J05075

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060ND00507.95.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19950703_OGH0002_0060ND00507_9500000_000