Aus der Begründung:
Voraussetzung für die Ordination in Sinne des § 28 JN ist, daß für die Rechtssache zwar die inländische Gerichtsbarkeit begrundet ist, die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes aber fehlen oder nicht zu ermitteln sind.Voraussetzung für die Ordination in Sinne des Paragraph 28, JN ist, daß für die Rechtssache zwar die inländische Gerichtsbarkeit begrundet ist, die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes aber fehlen oder nicht zu ermitteln sind.
Der OGH hatte daher bei der Entscheidung über den Ordinationsantrag der klagenden Partei zunächst zu prüfen, ob für die vorliegende Rechtssache die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Hier stellte sich wieder zunächst die Frage, ob der OGH im Hinblick auf § 42 Abs. 3 JN an die im Rechtsstreit zu 18 Cg 327/75 des Handelsgerichtes Wien getroffene formell rechtskräftige Entscheidung, mit der die inländische Gerichtsbarkeit bejaht wurde, gebunden ist oder ob er ohne Bindung an diese Entscheidung für den vorliegenden Rechtsstreit das Bestehen der inländischen Gerichtsbarkeit überprüfen kann.Der OGH hatte daher bei der Entscheidung über den Ordinationsantrag der klagenden Partei zunächst zu prüfen, ob für die vorliegende Rechtssache die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Hier stellte sich wieder zunächst die Frage, ob der OGH im Hinblick auf Paragraph 42, Absatz 3, JN an die im Rechtsstreit zu 18 Cg 327/75 des Handelsgerichtes Wien getroffene formell rechtskräftige Entscheidung, mit der die inländische Gerichtsbarkeit bejaht wurde, gebunden ist oder ob er ohne Bindung an diese Entscheidung für den vorliegenden Rechtsstreit das Bestehen der inländischen Gerichtsbarkeit überprüfen kann.
Die Prüfung dieser Frage führte zu folgendem Ergebnis:
Es kann zunächst keinem Zweifel unterliegen, daß der OGH im Falle eines Ordinationsgesuches bezüglich des zu 18 Cg 327/75 des Handelsgerichtes Wien anhängig gewesenen Rechtsstreites im Sinne des § 42 Abs. 3 JN das Vorliegen der Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die in diesem Rechtsstreit ergangene formell rechtskräftige Entscheidung, mit der das Vorliegen dieser Prozeßvoraussetzung bejaht wurde, nicht mehr selbständig und ohne Bindung an diese rechtskräftige Entscheidung überprüfen könnte; dem stunde die in dieser Gesetzesstelle normierte Bindungswirkung der über das Vorliegen dieser Prozeßvoraussetzung ergangenen rechtskräftigen Entscheidung entgegen. Der OGH müßte also einem diesbezüglichen Ordinationsgesuch im Sinne des § 28 JN stattgeben, ohne selbständig das Vorliegen der Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit prüfen zu können.Es kann zunächst keinem Zweifel unterliegen, daß der OGH im Falle eines Ordinationsgesuches bezüglich des zu 18 Cg 327/75 des Handelsgerichtes Wien anhängig gewesenen Rechtsstreites im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, JN das Vorliegen der Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die in diesem Rechtsstreit ergangene formell rechtskräftige Entscheidung, mit der das Vorliegen dieser Prozeßvoraussetzung bejaht wurde, nicht mehr selbständig und ohne Bindung an diese rechtskräftige Entscheidung überprüfen könnte; dem stunde die in dieser Gesetzesstelle normierte Bindungswirkung der über das Vorliegen dieser Prozeßvoraussetzung ergangenen rechtskräftigen Entscheidung entgegen. Der OGH müßte also einem diesbezüglichen Ordinationsgesuch im Sinne des Paragraph 28, JN stattgeben, ohne selbständig das Vorliegen der Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit prüfen zu können.
Nun kann aber nicht übersehen werden, daß die klagende Partei die mit der vorliegenden Klage erhobenen Ansprüche aus dem gleichen Tatsachenkomplex ableitet und auf den gleichen Rechtsgrund stützt wie die Ansprüche, die sie zu 18 Cg 327/75 des Handelsgerichtes Wien gegen den Beklagten geltend gemacht hat. Sie leitet - in beiden Verfahren - die behaupteten Ansprüche gegen den Beklagten im wesentlichen daraus ab, daß sie vom Beklagten arglistig zum Geschäftsabschluß veranlaßt worden sei. Die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites maßgebliche Frage der behaupteten Arglist des Beklagten war ebenso maßgeblich für die Entscheidung des Vorprozesses; die klagende Partei hätte im Vorprozeß ohne weiteres die Möglichkeit gehabt und hätte sie auch im Fall einer Wiederholung jener Prozeßführung nach einer diesbezüglichen Ordination, im Wege eines Zwischenantrages auf Feststellung im Sinne des § 236 Abs. 1 ZPO die Vorfrage der Gültigkeit ihrer mit dem Beklagten geschlossenen Rechtsgeschäfte mit Rechtskraftwirkung über jenes Begehren hinaus entscheiden zu lassen.Nun kann aber nicht übersehen werden, daß die klagende Partei die mit der vorliegenden Klage erhobenen Ansprüche aus dem gleichen Tatsachenkomplex ableitet und auf den gleichen Rechtsgrund stützt wie die Ansprüche, die sie zu 18 Cg 327/75 des Handelsgerichtes Wien gegen den Beklagten geltend gemacht hat. Sie leitet - in beiden Verfahren - die behaupteten Ansprüche gegen den Beklagten im wesentlichen daraus ab, daß sie vom Beklagten arglistig zum Geschäftsabschluß veranlaßt worden sei. Die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites maßgebliche Frage der behaupteten Arglist des Beklagten war ebenso maßgeblich für die Entscheidung des Vorprozesses; die klagende Partei hätte im Vorprozeß ohne weiteres die Möglichkeit gehabt und hätte sie auch im Fall einer Wiederholung jener Prozeßführung nach einer diesbezüglichen Ordination, im Wege eines Zwischenantrages auf Feststellung im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, ZPO die Vorfrage der Gültigkeit ihrer mit dem Beklagten geschlossenen Rechtsgeschäfte mit Rechtskraftwirkung über jenes Begehren hinaus entscheiden zu lassen.
Daraus ist aber abzuleiten, daß der im Vorprozeß getroffenen rechtskräftigen Entscheidung, mit der das Vorliegen der Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit bejaht wurde, im Sinne des § 42 Abs. 3 JN auch bindende Wirkung für die nunmehr vorliegende Klage zukommt. Die klagende Partei leitet hier nur aus dem gleichen rechtserheblichen Sachverhalt ein anderes Begehren ab. Es widerspräche dem Sinn der im § 42 Abs. 3 JN normierten Bindungswirkung einer rechtskräftigen, das Vorliegen der Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit bejahenden Entscheidung, streng formell auf das Begehren, zu dem sie ergangen ist, beschränken und nicht auf einen anderen Rechtsstreit zwischen den gleichen Parteien, in dem aus dem gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt nur andere Klageansprüche abgeleitet werden, ausdehnen. Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 42 Abs. 3 JN geht eindeutig hervor, daß die dort normierte Bindungswirkung auch der Entscheidung eines anderen Gerichtes zukommt.Daraus ist aber abzuleiten, daß der im Vorprozeß getroffenen rechtskräftigen Entscheidung, mit der das Vorliegen der Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit bejaht wurde, im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, JN auch bindende Wirkung für die nunmehr vorliegende Klage zukommt. Die klagende Partei leitet hier nur aus dem gleichen rechtserheblichen Sachverhalt ein anderes Begehren ab. Es widerspräche dem Sinn der im Paragraph 42, Absatz 3, JN normierten Bindungswirkung einer rechtskräftigen, das Vorliegen der Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit bejahenden Entscheidung, streng formell auf das Begehren, zu dem sie ergangen ist, beschränken und nicht auf einen anderen Rechtsstreit zwischen den gleichen Parteien, in dem aus dem gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt nur andere Klageansprüche abgeleitet werden, ausdehnen. Aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, JN geht eindeutig hervor, daß die dort normierte Bindungswirkung auch der Entscheidung eines anderen Gerichtes zukommt.
Dies führt zu dem Ergebnis, daß es dem OGH verwehrt ist, bei der Entscheidung über den vorliegenden Ordinationsantrag der klagenden Partei das Vorliegen der Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit selbständig zu prüfen, daß er vielmehr im Sinne des § 42. Abs. 3 JN an die im Vorprozeß 18 Cg 327/75 des Handelsgerichtes Wien ergangene rechtskräftige Entscheidung, mit der das Vorliegen dieser Prozeßvoraussetzung bejaht wurde, auch bezüglich der nunmehr vorliegenden Klage gebunden ist.Dies führt zu dem Ergebnis, daß es dem OGH verwehrt ist, bei der Entscheidung über den vorliegenden Ordinationsantrag der klagenden Partei das Vorliegen der Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit selbständig zu prüfen, daß er vielmehr im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, JN an die im Vorprozeß 18 Cg 327/75 des Handelsgerichtes Wien ergangene rechtskräftige Entscheidung, mit der das Vorliegen dieser Prozeßvoraussetzung bejaht wurde, auch bezüglich der nunmehr vorliegenden Klage gebunden ist.
Da nach den Angaben der klagenden Partei die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht gegeben ist, hätte der OGH unter diesen Umständen im Sinne des § 28 JN nach dem Antrag der klagenden Partei ein für diese Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Aus Zweckmäßigkeitsgrunden wurde in diesem Sinne entsprechend dem Antrag der klagenden Partei das Handelsgericht Wien orientiert.Da nach den Angaben der klagenden Partei die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht gegeben ist, hätte der OGH unter diesen Umständen im Sinne des Paragraph 28, JN nach dem Antrag der klagenden Partei ein für diese Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Aus Zweckmäßigkeitsgrunden wurde in diesem Sinne entsprechend dem Antrag der klagenden Partei das Handelsgericht Wien orientiert.