Entscheidung 6 Nd 508/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.06.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Friedrich Gehmacher und Dr. Helmut Hüttinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei F*****, wegen DM 2.025,73 (öS 14.261,13), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten, der seinen Sitz in Deutschland hat, die Zahlung von DM 2.025,73, umgerechnet zum Wechselkurs der Wiener Börse am Zahlungstag, mit dem Vorbringen, den eingeklagten Rechnungen lägen Verträge im internationalen Straßengüterverkehr zugrunde, auf welche das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) anzuwenden sei. Der Ort der Übernahme der von der klagenden Partei behandelten Güter sei in Österreich und zwar in Salzburg gelegen. Mit der Klage wurde der Antrag an den Obersten Gerichtshof verbunden, im Hinblick auf den in Österreich gelegenen Ort der Übernahme der spedierten Güter ein örtlich zuständiges Gericht - vorgeschlagen wurde das Bezirksgericht Salzburg - zu bestimmen.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt. Der nach dem Klagevorbringen behauptete Beförderungsvertrag mit dem Beklagten unterliegt im Sinne des Art 1 der CMR den Bestimmungen dieses Übereinkommens. Nach Art 31 Z 1 lit b CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.Der Ordinationsantrag ist berechtigt. Der nach dem Klagevorbringen behauptete Beförderungsvertrag mit dem Beklagten unterliegt im Sinne des Artikel eins, der CMR den Bestimmungen dieses Übereinkommens. Nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.
Im vorliegenden Fall wird eine solche grenzüberschreitende Güterbeförderung mit dem Ort der Übernahme des Gutes in Salzburg behauptet. Die inländische Gerichtsbarkeit ist daher gegeben. Da es an einem örtlich zuständigen Gericht für diese Rechtssache fehlt, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein solches zu bestimmen. Nach dem maßgeblichen Klagevorbringen ist für diese Rechtssache das Bezirksgericht sachlich zuständig (§ 49 Abs 1 JN). Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Im vorliegenden Fall wird eine solche grenzüberschreitende Güterbeförderung mit dem Ort der Übernahme des Gutes in Salzburg behauptet. Die inländische Gerichtsbarkeit ist daher gegeben. Da es an einem örtlich zuständigen Gericht für diese Rechtssache fehlt, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein solches zu bestimmen. Nach dem maßgeblichen Klagevorbringen ist für diese Rechtssache das Bezirksgericht sachlich zuständig (Paragraph 49, Absatz eins, JN). Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0060ND00508.920.0625.000
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021
Dokumentnummer
JJT_19920625_OGH0002_0060ND00508_9200000_000