Entscheidung 6 Nd 508/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.08.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der zu 15 C 2071/93f des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien anhängig gemachten Rechtssache der klagenden Partei W*****-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Blasche, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P & O *****, NL*****, wegen S 34.560,- sA in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt die Verurteilung der beklagten Partei, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, zur Zahlung von S 34.560,-
sA. Die beklagte Partei habe als Sammelladespediteur im Auftrag der bei der klagenden Partei transportversicherten Firma F*****gesmbH. den Transport von 30 Rollen Dekorpapier von St.Veit/Glan nach Manchester, Großbritannien, zu einem fix vereinbarten Pauschalbetrag übernommen. Vom ordnungsgemäß übernommenen Speditionsgut seien 4 Rollen in total beschädigtem Zustand am Bestimmungsort angekommen. Die klagende Partei habe als Transportversicherer dem Versender den Schaden in Höhe von S 34.560,- ersetzt.
Mit der Klage verband die klagende Partei den Antrag auf Bestimmung des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN. Der Ort der Übernahme liege in Österreich, so daß gemäß § 31 Z 1 lit b CMR die inländische Gerichtsbarkeit und die Voraussetzungen für eine Ordination gegeben seien. Durch den Geschäftssitz der klagenden Partei, den Verwaltungssitz der Firma F*****gesmbH. und den Sitz des Klagevertreters in Wien seien überwiegende örtliche Anknüpfungspunkte des Prozesses in Wien gegeben.Mit der Klage verband die klagende Partei den Antrag auf Bestimmung des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN. Der Ort der Übernahme liege in Österreich, so daß gemäß Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, CMR die inländische Gerichtsbarkeit und die Voraussetzungen für eine Ordination gegeben seien. Durch den Geschäftssitz der klagenden Partei, den Verwaltungssitz der Firma F*****gesmbH. und den Sitz des Klagevertreters in Wien seien überwiegende örtliche Anknüpfungspunkte des Prozesses in Wien gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer den CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Da nach dem Klagevorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Übernahme in Österreich gelegen war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war. Da überwiegende örtliche Anknüpfungspunkte zu Wien bestehen, war in Stattgebung des Ordinationsantrages dieses Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Wegen aller Streitigkeiten aus einer den CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Da nach dem Klagevorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Übernahme in Österreich gelegen war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war. Da überwiegende örtliche Anknüpfungspunkte zu Wien bestehen, war in Stattgebung des Ordinationsantrages dieses Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0060ND00508.93.0813.000
Dokumentnummer
JJT_19930813_OGH0002_0060ND00508_9300000_000