Entscheidung 6 Nd 509/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.09.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** mbH, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Kammerlander, Piaty & Partner, gegen die beklagte Partei H***** Ltd., GB*****, wegen 112.800 S, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Wildon als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Wildon als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Mit der nun dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die klagende Partei, gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in Großbritannien hat, eine Forderung von 112.800 S gerichtlich geltend zu machen. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei Transporte von Großbritannien nach L***** in Österreich durchgeführt. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständiges Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Bezirksgericht Wildon, in dessen Sprengel die klagende Partei ihren Sitz habe, beantragt.Mit der nun dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die klagende Partei, gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in Großbritannien hat, eine Forderung von 112.800 S gerichtlich geltend zu machen. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei Transporte von Großbritannien nach L***** in Österreich durchgeführt. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Artikel 31, Mangels Vorliegens eines örtlich zuständiges Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Bezirksgericht Wildon, in dessen Sprengel die klagende Partei ihren Sitz habe, beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die klagende Partei die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Nach dem Klagevorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichisches Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN antragsgemäß das Bezirksgericht Wildon als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann die klagende Partei die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Nach dem Klagevorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichisches Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN antragsgemäß das Bezirksgericht Wildon als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060ND00509..0905.000
Dokumentnummer
JJT_20000905_OGH0002_0060ND00509_0000000_000