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Entscheidung 6 Nd 510/92×

Entscheidung 6 Nd 510/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nd510/92

Entscheidungsdatum

27.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A. ***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Franz Glantschnig, Rechtsanwalt in Hermagor, wider die beklagte Partei Günter G***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Dietmar Ritzberger und Dr. Erich Janovsky, Rechtsanwälte in Schwaz, wegen 282.524,91 S sA, infolge Antrages der klagenden Partei auf Delegierung des Landesgerichtes Klagenfurt, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 5 Cg 1008/92z anhängigen Rechtssache wird das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt vom beklagten Generalunternehmer restlichen Werklohn für Elektroinstallationsarbeiten in einem in Weissensee, somit im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt, liegenden Hotel und begründet ihren Antrag auf Delegierung an das Landesgericht Klagenfurt im wesentlichen damit, daß die von ihr angebotenen (drei) Zeugen und ihr Geschäftsführer ihren Wohnsitz im Sprengel des zu delegierenden Gerichtes haben und der Sachverständigenbeweis (über Mehrleistungen und die von der beklagten Partei behaupteten Mängel), allenfalls auch ein Lokalaugenschein, dort vorzunehmen sein werden.

Die beklagte Partei äußert sich zum Delegierungsantrag nicht. Das Vorlagegericht befürwortet die Delegierung aus den Antragsgründen.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach Paragraph 31, Absatz eins, JN ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Das trifft vor allem dann zu, wenn sich wie hier der Wohnort der Mehrzahl der Zeugen (Ing. Peter W*****, Karl S***** und Hans Z***** gegenüber dem in Innsbruck wohnhaften Zeugen Erich G*****) und einer Partei im Sprengel des anderen Gerichtes befindet (Fasching, Lehrbuch2 Rz 209). In diesem Fall ist die Delegierung Vernehmungen im Rechtshilfeweg vorzuziehen, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (Fasching I 232). Es überwiegen somit die Gründe für die beantragte Delegierung jene für die Beibehaltung der Zuständigkeitsordnung, zumal sie voraussichtlich zu einer wesentlichen Vereinfachung und Verbilligung des Rechtsstreites sowie zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit im Sinne des Unmittelbarkeitsgrundsatzes führen wird (6 Nd 508/88). Die Delegierung ist demgemäß zweckmäßg. Auch das "Parallelverfahren" AZ 5 Cg 1009/92 des Landesgerichtes Innsbruck wurde nach Klagenfurt delegiert (7 Nd 508/92).

Textnummer

E33135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0060ND00510.920.1027.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021

Dokumentnummer

JJT_19921027_OGH0002_0060ND00510_9200000_000