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Entscheidung 6 Nd 512/00×

Entscheidung 6 Nd 512/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nd512/00

Entscheidungsdatum

27.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin (klagenden Partei) M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Ekardt Blahut, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin (beklagte Partei) K***** GmbH & Co, ***** wegen 128.361,11 S den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin eine Klage auf Zahlung von 128.361,11 S an Schadenersatz einzubringen, weil die Antragsgegnerin als Frachtführerin aus grobem Verschulden eine Beschädigung des Frachtgutes während dessen Transportes von L***** in der Schweiz nach Österreich herbeigeführt habe.

Unter Bezugnahme auf Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, CRM stellt die Antragstellerin den Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen Streitigkeiten aus einer CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor. Wien ist der für die Ablieferung vorgesehene Ort, sodass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist.

Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - nach dem hier maßgeblichen Parteivorbringen das Bezirksgericht für Handelssachen Wien - zu bestimmen.

Anmerkung

E59745 06J05120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060ND00512..1027.000

Dokumentnummer

JJT_20001027_OGH0002_0060ND00512_0000000_000