Entscheidung 6 Nd 513/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.11.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel und Dr. Kellner als weitere Richter in der zu 15 Cg 121/92 des Landesgerichtes Salzburg anhängigen Rechtssache der klagenden Partei V***** reg.Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Josef G*****, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 387.618,80 s.A., infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Kreisgericht Leoben zu delegieren, wird nicht Folge gegeben.Dem Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Kreisgericht Leoben zu delegieren, wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit ihrer beim Kreisgericht Leoben eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei vom Beklagten S 387.618,80 s.A. aus einem eingeräumten Kredit und behauptete, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei im Kreditvertrag vereinbart. Nachdem der Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben hatte, wurde die Rechtssache über Antrag der klagenden Partei an das Landesgericht Salzburg (allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten) überwiesen. In der Folge beantragte die klagende Partei, die Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 31 JN an das Kreisgericht Leoben zu delegieren, weil die zur Parteienvernehmung in Frage kommenden Organe der klagenden Partei und die Mehrzahl der beantragten Zeugen im Sprengel des Kreisgerichtes Leoben wohnhaft seien.Mit ihrer beim Kreisgericht Leoben eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei vom Beklagten S 387.618,80 s.A. aus einem eingeräumten Kredit und behauptete, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei im Kreditvertrag vereinbart. Nachdem der Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben hatte, wurde die Rechtssache über Antrag der klagenden Partei an das Landesgericht Salzburg (allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten) überwiesen. In der Folge beantragte die klagende Partei, die Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß Paragraph 31, JN an das Kreisgericht Leoben zu delegieren, weil die zur Parteienvernehmung in Frage kommenden Organe der klagenden Partei und die Mehrzahl der beantragten Zeugen im Sprengel des Kreisgerichtes Leoben wohnhaft seien.
Die beklagte Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus. Das Landesgericht Salzburg hält eine Delegierung nicht für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Kann die Frage der Zweckmäßigkeit, wie hier - die zu vernehmenden Personen sind zum Teil im Sprengel des Kreisgerichtes Leoben und zum Teil in jenem des zuständigen Gerichtes wohnhaft - nicht eindeutig beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeit zu verbleiben. Dem Antrag der klagenden Partei war daher nicht Folge zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0060ND00513.920.1118.000
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021
Dokumentnummer
JJT_19921118_OGH0002_0060ND00513_9200000_000