Dem Antrag ist stattzugeben.
Grundvoraussetzung für eine Ordination nach § 28 JN ist das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht die inländische Gerichtsbarkeit in Zivilrechtssachen für alle Rechtssachen, die durch positiv - gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regelungen oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind (Indikationentheorie). Die inländische Gerichtsbarkeit setzt eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland voraus; bei Fehlen einer hinreichenden Nahebeziehung ist die inländische Gerichtsbarkeit auch bei Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes zu verneinen. Besteht jedoch eine ausreichende Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, dann hat der Oberste Gerichtshof, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre, ein sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständig zu bestimmen. Die Inlandsbeziehung kann entweder in einer Ortsgebundenheit der Parteien oder in einer Ortsbezogenheit des Streitgegenstandes gelegen sein (ZfRV 1995/26).Grundvoraussetzung für eine Ordination nach Paragraph 28, JN ist das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht die inländische Gerichtsbarkeit in Zivilrechtssachen für alle Rechtssachen, die durch positiv - gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regelungen oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind (Indikationentheorie). Die inländische Gerichtsbarkeit setzt eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland voraus; bei Fehlen einer hinreichenden Nahebeziehung ist die inländische Gerichtsbarkeit auch bei Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes zu verneinen. Besteht jedoch eine ausreichende Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, dann hat der Oberste Gerichtshof, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre, ein sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständig zu bestimmen. Die Inlandsbeziehung kann entweder in einer Ortsgebundenheit der Parteien oder in einer Ortsbezogenheit des Streitgegenstandes gelegen sein (ZfRV 1995/26).
Im vorliegenden Fall fehlt ein inländischer Gerichtsstand. Trotz mehrfacher Ankündigungen hat Österreich das Luganoübereinkommen (LGVÜ) und dessen Nachfolger, das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ), welche in Art 5 Z 3 eine Klagemöglichkeit vor dem Gericht des Ortes vorsehen, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, noch nicht unterzeichnet und ratefiziert. Dem gegenüber enthält die österreichische Jurisdiktionsnorm im § 92 a nur den Gerichtsstand der Schadenszufügung, der auf Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus der Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, beschränkt und damit auf den hier behaupteten und bescheinigten Sachverhalt nicht anwendbar ist. Allerdings ist zu bedenken, daß die klagende Partei nicht nur gegen die Firma Z***** Ltd. sondern auch gegen den Beklagten, der nach Auskunft der CWAG Wien jedenfalls hier Konten, wenn auch mit (noch) unbekanntem Einlagestand unterhält, in Österreich zur Sicherung ihrer als bescheinigt angesehenen Ansprüche eine einstweilige Verfügung mit einer Auszahlungssperre erwirkt hat und insbesondere, daß gegen den Beklagten ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dem sich die klagende Partei als Privatbeteiligte angeschlossen hat. Sollte es zur Durchführung eines Strafverfahrens und zu einer Verurteilung des Beklagten kommen, so wäre im Adhäsionsverfahren ungeachtet der Tatsache, daß ein inländischer Gerichtsstand in Zivilsachen nicht gegeben ist, ein der Rechtskraft fähiger und vollstreckbarer Zuspruch des Schadensbetrages an die klagende Partei grundsätzlich möglich. Bei dieser Sachlage ist daher wegen der Ortsbezogenheit des Streitgegenstandes von einer ausreichenden Inlandsbeziehung zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit auszugehen.Im vorliegenden Fall fehlt ein inländischer Gerichtsstand. Trotz mehrfacher Ankündigungen hat Österreich das Luganoübereinkommen (LGVÜ) und dessen Nachfolger, das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ), welche in Artikel 5, Ziffer 3, eine Klagemöglichkeit vor dem Gericht des Ortes vorsehen, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, noch nicht unterzeichnet und ratefiziert. Dem gegenüber enthält die österreichische Jurisdiktionsnorm im Paragraph 92, a nur den Gerichtsstand der Schadenszufügung, der auf Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus der Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, beschränkt und damit auf den hier behaupteten und bescheinigten Sachverhalt nicht anwendbar ist. Allerdings ist zu bedenken, daß die klagende Partei nicht nur gegen die Firma Z***** Ltd. sondern auch gegen den Beklagten, der nach Auskunft der CWAG Wien jedenfalls hier Konten, wenn auch mit (noch) unbekanntem Einlagestand unterhält, in Österreich zur Sicherung ihrer als bescheinigt angesehenen Ansprüche eine einstweilige Verfügung mit einer Auszahlungssperre erwirkt hat und insbesondere, daß gegen den Beklagten ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dem sich die klagende Partei als Privatbeteiligte angeschlossen hat. Sollte es zur Durchführung eines Strafverfahrens und zu einer Verurteilung des Beklagten kommen, so wäre im Adhäsionsverfahren ungeachtet der Tatsache, daß ein inländischer Gerichtsstand in Zivilsachen nicht gegeben ist, ein der Rechtskraft fähiger und vollstreckbarer Zuspruch des Schadensbetrages an die klagende Partei grundsätzlich möglich. Bei dieser Sachlage ist daher wegen der Ortsbezogenheit des Streitgegenstandes von einer ausreichenden Inlandsbeziehung zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit auszugehen.
Auch die Voraussetzung des § 28 Abs 1 Z 2 JN ist gegeben: Eine Rechtsverfolgung im Ausland ist unter anderem dann als nicht möglich oder unzumutbar anzusehen, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt und vollstreckt würde oder eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden könnte (RdW 1989, 66; SZ 58/109 ua). Da weder mit Zypern noch mit Mazedonien, in welchen Ländern der Beklagte nach dem Vorbringen allenfalls seinen allgemeinen Gerichtsstand hätte, ein Vollstreckungsübereinkommen besteht, wäre selbst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteiles aus einem dieser Länder eine Vollstreckung und damit eine Realisierung der durch die erwirkte einstweilige Verfügung vorläufig gesicherten Guthaben bei der CWAG Wien nicht möglich. Im Hinblick auf die im Sicherungsverfahren bestimmte Rechtfertigungsfrist zur Einbringung der Klage ist überdies davon auszugehen, daß die dringende Geltendmachung im Ausland nicht rechtzeitig sein könnte.Auch die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN ist gegeben: Eine Rechtsverfolgung im Ausland ist unter anderem dann als nicht möglich oder unzumutbar anzusehen, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt und vollstreckt würde oder eine dringende Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden könnte (RdW 1989, 66; SZ 58/109 ua). Da weder mit Zypern noch mit Mazedonien, in welchen Ländern der Beklagte nach dem Vorbringen allenfalls seinen allgemeinen Gerichtsstand hätte, ein Vollstreckungsübereinkommen besteht, wäre selbst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteiles aus einem dieser Länder eine Vollstreckung und damit eine Realisierung der durch die erwirkte einstweilige Verfügung vorläufig gesicherten Guthaben bei der CWAG Wien nicht möglich. Im Hinblick auf die im Sicherungsverfahren bestimmte Rechtfertigungsfrist zur Einbringung der Klage ist überdies davon auszugehen, daß die dringende Geltendmachung im Ausland nicht rechtzeitig sein könnte.
Dem Ordinantionsantrag war daher stattzugeben und das sachlich zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als das für den Rechtsstreit örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.