Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Im gegenständlichen Fall richtet sich die Zuständigkeit zur Führung des Ehescheidungsverfahrens nach § 76 JN, wonach für Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe ausschließlich das Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) könnte nur dann verfügt werden, wenn ein klares überwiegendes Interesse an der Übertragung der Zuständigkeit bejaht werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Wenngleich acht der vom Beklagten namhaft gemachten Zeugen in Steyr wohnen, wohnen doch fünf weitere Zeugen weder in Steyr noch in Haidershofen noch in Haag, so daß diese Zeugen jedenfalls zu den Gerichtsverhandlungen anreisen müssen, gleichgültig welches Bezirksgericht dafür zuständig ist. Auch die in Haidershofen wohnenden weiteren zwei Zeugen können sich einer Anreise zum Gerichtsort nicht entziehen, und zwar gleichgültig, ob die Rechtssache in Steyr oder in Haag verhandelt wird. Daß die Entfernung von Haidershofen nach Steyr etwas geringer ist als jene zum örtlich zuständigen Bezirksgericht Haag, ist nicht entscheidend.Im gegenständlichen Fall richtet sich die Zuständigkeit zur Führung des Ehescheidungsverfahrens nach Paragraph 76, JN, wonach für Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe ausschließlich das Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (Paragraph 31, JN) könnte nur dann verfügt werden, wenn ein klares überwiegendes Interesse an der Übertragung der Zuständigkeit bejaht werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Wenngleich acht der vom Beklagten namhaft gemachten Zeugen in Steyr wohnen, wohnen doch fünf weitere Zeugen weder in Steyr noch in Haidershofen noch in Haag, so daß diese Zeugen jedenfalls zu den Gerichtsverhandlungen anreisen müssen, gleichgültig welches Bezirksgericht dafür zuständig ist. Auch die in Haidershofen wohnenden weiteren zwei Zeugen können sich einer Anreise zum Gerichtsort nicht entziehen, und zwar gleichgültig, ob die Rechtssache in Steyr oder in Haag verhandelt wird. Daß die Entfernung von Haidershofen nach Steyr etwas geringer ist als jene zum örtlich zuständigen Bezirksgericht Haag, ist nicht entscheidend.
Der Umstand, daß die Klägerin Mitte Oktober 1996 ins Frauenhaus Steyr aufgenommen wurde, kann das überwiegende Interesse an der Delegierung gleichfalls nicht begründen, handelt es sich doch dabei um eine bloß vorübergehende Maßnahme. Die Klägerin strebt eine einstweilige Verfügung im Sinn des § 382 Z 8 lit b EO für die Dauer bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens an, so daß bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Sicherungsantrag nicht feststeht, an welchem Ort sie für die Dauer des Scheidungsverfahrens wohnen wird.Der Umstand, daß die Klägerin Mitte Oktober 1996 ins Frauenhaus Steyr aufgenommen wurde, kann das überwiegende Interesse an der Delegierung gleichfalls nicht begründen, handelt es sich doch dabei um eine bloß vorübergehende Maßnahme. Die Klägerin strebt eine einstweilige Verfügung im Sinn des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO für die Dauer bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens an, so daß bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Sicherungsantrag nicht feststeht, an welchem Ort sie für die Dauer des Scheidungsverfahrens wohnen wird.
Auch die berufliche Tätigkeit des Beklagten in Steyr kann ein überwiegendes Interesse an der Delegierung nicht begründen, zumal der Kläger in Haidershofen, somit im Sprengel des zuständigen Bezirksgerichts Haag wohnt. Auch der Kanzleisitz der Anwälte ist nicht entscheidend. Die Klägerin hat ihrem zunächst bestellten Rechtsvertreter die Vollmacht gekündigt, ein neuer Klagsanwalt ist noch nicht bestellt. Der Anwalt des Beklagten hat seinen Kanzleisitz in Kremsmünster, also weder im Sprengel des Bezirksgerichtes Steyr noch in jenem des Bezirksgerichtes Haag, so daß er zu beiden Gerichten anreisen muß. Eine Delegierung an das Bezirksgericht Steyr würde daher auch in dieser Hinsicht keine Kostenersparnis bewirken.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Delegierungsantrages. Dem Umstand, daß das Bezirksgericht Haag eine ausdrückliche Äußerung unterlassen hat, kann entnommen werden, daß es dem Delegierungsantrag des Beklagten grundsätzlich nicht entgegentritt, sodaß eine Entscheidung getroffen werden konnte.