Entscheidung 6 Nd 514/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.12.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Lienz zu AZ 2 C 1311/95 anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr.Siegfried R*****, wider die beklagten Parteien 1.) Emmerich W*****, 2.) Marianne W*****, beide vertreten durch Dr.Heinz Napetschnig und Dr.Renate Studentschnig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 35.306,66 S sA, über den Delegierungsantrag beider Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit anstelle des Bezirksgerichtes Lienz das Bezirksgericht Klagenfurt als örtlich zuständig bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Beide Parteien habe zwar die Delegierung nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung (§ 31 a Abs 1 JN), sondern erst während derselben beantragt, jedoch erscheint die Delegierung nach § 31 JN für zweckmäßig, weil sie angesichts der in Klagenfurt verhandelten Vorverfahren zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit und einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens über die vorliegende Honorarklage beitragen kann.Beide Parteien habe zwar die Delegierung nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung (Paragraph 31, a Absatz eins, JN), sondern erst während derselben beantragt, jedoch erscheint die Delegierung nach Paragraph 31, JN für zweckmäßig, weil sie angesichts der in Klagenfurt verhandelten Vorverfahren zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit und einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens über die vorliegende Honorarklage beitragen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0060ND00514.95.1219.000
Dokumentnummer
JJT_19951219_OGH0002_0060ND00514_9500000_000