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Entscheidung 6 Nd 515/97×

Entscheidung 6 Nd 515/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nd515/97

Entscheidungsdatum

10.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der zu 13 C 2755/97f des Bezirksgerichtes Wels anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Roland R*****, vertreten durch Dr.Edelbert und Dr.Lothar Giesinger, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Dr.Gernot W*****, vertreten durch Dr.Gudrun Truschner, Rechtsanwältin in Wels, wegen 50.000,-- S infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der an das Bezirksgericht Feldkirch gerichteten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten Schadenersatz von 50.000,-- S mit der Behauptung, er habe ihm verpilztes und daher giftiges Tierfutter geliefert, wodurch mehrere seiner exotischen Vögel verendet seien. Zum Beweis seiner Behauptungen bot er (neben einem Sachverständigengutachten) vier in Vorarlberg und einen im benachbarten Allgäu wohnende Zeugen sowie seine Parteivernehmung an.

Der Beklagte bestritt die Kausalität des von ihm gelieferten Tierfutters für den Tod der Vögel und machte neben seiner Parteieinvernahme fünf in Sattledt wohnende Zeugen geltend. Er erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Feldkirch.

Unter Berufung auf Zweckmäßigkeitsgründe stellte der Kläger gemäß Paragraph 31, JN für den Fall, daß sich das Bezirksgericht Feldkirch nicht für zuständig erklären sollte, den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirch zu delegieren. Der Beklagte sprach sich gegen diesen Antrag aus. Das Bezirksgericht Feldkirch sprach seine Unzuständigkeit und antragsgemäß die Überweisung der Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Wels aus. Dieses legt den Akt dem Obersten Gerichtshof mit einer die Delegierung befürworteten Stellungnahme vor.

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (Paragraph 31, JN) ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Dies kann der Fall sein, wenn sich die Wohnorte der Mehrzahl der Zeugen und einer oder beider Parteien im Sprengel des anderen Gerichtes befinden. Weil aber eine Delegierung eine Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bewirkt, soll sie gegen den Widerstand des Prozeßgegners nur den Ausnahmefall bilden, die Zweckmäßigkeit muß daher klar erkennbar sein. Dies trifft hier nicht zu, weil eine größere Anzahl von namhaft gemachten Zeugen und der Beklagte ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Wels haben. Es hat daher bei der gesetzlichen Zuständigkeit zu verbleiben.

Anmerkung

E48431 06J05157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060ND00515.97.1210.000

Dokumentnummer

JJT_19971210_OGH0002_0060ND00515_9700000_000