Aus der Begründung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist mit Rücksicht auf die Bestimmung des Art. 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, BGBl. 446/1975 (im folgenden kurz Übereinkommen genannt), eine Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der pflegschaftlichen Geschäfte im Sinne des § 111 Abs. 3 JN nicht notwendig.Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist mit Rücksicht auf die Bestimmung des Artikel eins, des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, Bundesgesetzblatt 446 aus 1975, (im folgenden kurz Übereinkommen genannt), eine Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der pflegschaftlichen Geschäfte im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, JN nicht notwendig.
Der OGH vermag der Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch Minderjährige nicht unter den Begriff der im Übereinkommen angeführten Schutzmaßnahmen falle, nicht zu folgen. Die von der zweiten Instanz zur Stützung ihrer Ansicht herangezogene Literaturstelle und die von ihr angeführten Entscheidungen vermögen nicht zu überzeugen. Weder in der vom OGH stammenden Entscheidung EvBl. 1978/128 noch in der Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15. Juni 1978, RPflSlgA 5974, wurde ausgesprochen, daß Unterhaltsangelegenheiten nicht zu den im Art. 1 des Übereinkommens genannten Schutzmaßnahmen gehören. In der letztgenannten Entscheidung wurde nur dargelegt, daß zu den Schutzmaßnahmen im Sinne des Übereinkommens u.a. auch die Regelung der Obsorge über Kinder nach erfolgter Scheidung der Ehe der Eltern im Sinne des § 177 ABGB gehöre. In der erstgenannten Entscheidung wurde zum Sachbereich des Übereinkommens näher Stellung genommen und hinsichtlich des Begriffes Schutzmaßnahme unter Verweisung auf die Literatur ebenfalls bloß ausgesprochen, daß zu den vom Übereinkommen erfaßten Maßnahmen auch die Regelung der Obsorge über die die Kinder nach der Scheidung der Eltern gehöre. Mähr gibt in der vom Rekursgericht zitierten Abhandlung in der RZ 1977, 152 f. zur Frage, welche Maßnahmen nicht unter die Schutzmaßnahmen des Übereinkommens fallen, die Ansicht Schwimanns wieder. Schwimann führt in den JBl. 1976, 240 und in seinem Werk Internationales Zivilverfahrensrecht, 88 aus, vom Übereinkommen sachlich ausgeschlossen seien nach allgemeiner Auffassung zunächst eine Reihe von Maßnahmen, die zwar durchaus zum Minderjährigenschutz gerechnet werden könnten, aber als unselbständige Institutionen von diesen nicht trennbar und außerdem regelmäßig Gegenstand anderer multinationaler Abkommen seien; dazu zählten "etwa Unterhaltsansprüche von Minderjährigen (geregelt durch das Haager Unterhaltsstatutabkommen aus 1956, BGBl. 293/1961)". Die von ihm (JBl. 1976, 240 Anm. 68) zitierten Autoren Kropholler und Luther führen aus, der Begriff Schutzmaßnahmen sei in keinem Staat als systematischer Oberbegriff vorhanden (Kropholler, NJW 1971, 1722, I). bzw. in keiner nationalen Rechtsordnung als präzise Begriffsbestimmung zu finden (Luther, FamRZ 1973, 407, V). Nach Kropholler a. a. O. sind aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens bestimmte Maßnahmen aus anderen Sachbereichen ausgeschlossen, die auf einen konkreten Einzelfall zielen und sämtliche Vorschriften, die nur allgemein den Schutz von Kindern und Jugendlichen bezwecken. Bei Luther findet sich eine derartige allgemein gehaltene Formulierung nicht, er führt nur einzelne nicht unter das Übereinkommen fallende Bereiche an. Kropholler führt in seinem Werk "Das Haager Abkommen über den Schutz Minderjähriger" auf S. 63 aus, da es im Haag versäumt worden sei, klare Merkmale für eine funktionelle autonome Qualifikation aufzustellen, könne "nur dadurch Ordnung in das Chaos der Vielzahl der in Frage kommenden Maßnahmen gebracht werden, daß Wissenschaft oder Praxis in subtiler Einzelauslegung der Konvention die Kriterien herausarbeiten, die über die Einordnung in den sachlichen Geltungsbereich Auskunft geben können". Er führt in der Folge verschiedene Beispiele für vom sachlichen Geltungsbereich des Übereinkommens erfaßte bzw. nicht erfaßte Maßnahmen an, ohne Fragen des Unterhaltes zu erwähnen. Auf S. 69 des genannten Werkes meint Kropholler zur Qualifikationsfrage der Volljährigkeitserklärung schließlich, es wäre möglich, in dieser Qualifikationsfrage auf die Materialien der neunten Haager Konferenz zurückzugreifen, das Ergebnis des Protokollstudiums sei jedoch eher verwirrend als aufschlußreich. Die Erforschung des historischen Willens der Schöpfer der Übereinkunft ergebe ein höchst unklares Bild, aus dem sich allenfalls entnehmen lasse, daß diese sich über den sachlichen Geltungsbereich der Konvention nicht einig gewesen seien. In der Zeitschrift für Rechtsvergleichung 1975 bemerkt Kropholler in seinem Artikel "Einige deutsche Erfahrungen mit dem Haager Minderjährigenschutzabkommen" auf S. 210, daß die Konvention über den Bereich des Haager Vormundschaftsabkommens von 1902 weit hinausgehe und nicht nur die Vormundschaft, sondern auch Maßnahmen im Bereich des ehelichen oder nicht ehelichen Kindschaftsverhältnisses wie die Entziehung der väterlichen Gewalt oder die Regelung der Obsorge nach der Scheidung der Ehe der Eltern und öffentlich-rechtliche Schutzmaßnahmen betreffe. Dagegen seien Maßnahmen, "die anderen Sachbereichen zuzuordnen" seien, aus dem Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen, so die Feststellung des Eintrittes der Legitimation oder die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt.Der OGH vermag der Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch Minderjährige nicht unter den Begriff der im Übereinkommen angeführten Schutzmaßnahmen falle, nicht zu folgen. Die von der zweiten Instanz zur Stützung ihrer Ansicht herangezogene Literaturstelle und die von ihr angeführten Entscheidungen vermögen nicht zu überzeugen. Weder in der vom OGH stammenden Entscheidung EvBl. 1978/128 noch in der Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15. Juni 1978, RPflSlgA 5974, wurde ausgesprochen, daß Unterhaltsangelegenheiten nicht zu den im Artikel eins, des Übereinkommens genannten Schutzmaßnahmen gehören. In der letztgenannten Entscheidung wurde nur dargelegt, daß zu den Schutzmaßnahmen im Sinne des Übereinkommens u.a. auch die Regelung der Obsorge über Kinder nach erfolgter Scheidung der Ehe der Eltern im Sinne des Paragraph 177, ABGB gehöre. In der erstgenannten Entscheidung wurde zum Sachbereich des Übereinkommens näher Stellung genommen und hinsichtlich des Begriffes Schutzmaßnahme unter Verweisung auf die Literatur ebenfalls bloß ausgesprochen, daß zu den vom Übereinkommen erfaßten Maßnahmen auch die Regelung der Obsorge über die die Kinder nach der Scheidung der Eltern gehöre. Mähr gibt in der vom Rekursgericht zitierten Abhandlung in der RZ 1977, 152 f. zur Frage, welche Maßnahmen nicht unter die Schutzmaßnahmen des Übereinkommens fallen, die Ansicht Schwimanns wieder. Schwimann führt in den JBl. 1976, 240 und in seinem Werk Internationales Zivilverfahrensrecht, 88 aus, vom Übereinkommen sachlich ausgeschlossen seien nach allgemeiner Auffassung zunächst eine Reihe von Maßnahmen, die zwar durchaus zum Minderjährigenschutz gerechnet werden könnten, aber als unselbständige Institutionen von diesen nicht trennbar und außerdem regelmäßig Gegenstand anderer multinationaler Abkommen seien; dazu zählten "etwa Unterhaltsansprüche von Minderjährigen (geregelt durch das Haager Unterhaltsstatutabkommen aus 1956, Bundesgesetzblatt 293 aus 1961,)". Die von ihm (JBl. 1976, 240 Anmerkung 68) zitierten Autoren Kropholler und Luther führen aus, der Begriff Schutzmaßnahmen sei in keinem Staat als systematischer Oberbegriff vorhanden (Kropholler, NJW 1971, 1722, römisch eins). bzw. in keiner nationalen Rechtsordnung als präzise Begriffsbestimmung zu finden (Luther, FamRZ 1973, 407, römisch fünf). Nach Kropholler a. a. O. sind aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens bestimmte Maßnahmen aus anderen Sachbereichen ausgeschlossen, die auf einen konkreten Einzelfall zielen und sämtliche Vorschriften, die nur allgemein den Schutz von Kindern und Jugendlichen bezwecken. Bei Luther findet sich eine derartige allgemein gehaltene Formulierung nicht, er führt nur einzelne nicht unter das Übereinkommen fallende Bereiche an. Kropholler führt in seinem Werk "Das Haager Abkommen über den Schutz Minderjähriger" auf S. 63 aus, da es im Haag versäumt worden sei, klare Merkmale für eine funktionelle autonome Qualifikation aufzustellen, könne "nur dadurch Ordnung in das Chaos der Vielzahl der in Frage kommenden Maßnahmen gebracht werden, daß Wissenschaft oder Praxis in subtiler Einzelauslegung der Konvention die Kriterien herausarbeiten, die über die Einordnung in den sachlichen Geltungsbereich Auskunft geben können". Er führt in der Folge verschiedene Beispiele für vom sachlichen Geltungsbereich des Übereinkommens erfaßte bzw. nicht erfaßte Maßnahmen an, ohne Fragen des Unterhaltes zu erwähnen. Auf S. 69 des genannten Werkes meint Kropholler zur Qualifikationsfrage der Volljährigkeitserklärung schließlich, es wäre möglich, in dieser Qualifikationsfrage auf die Materialien der neunten Haager Konferenz zurückzugreifen, das Ergebnis des Protokollstudiums sei jedoch eher verwirrend als aufschlußreich. Die Erforschung des historischen Willens der Schöpfer der Übereinkunft ergebe ein höchst unklares Bild, aus dem sich allenfalls entnehmen lasse, daß diese sich über den sachlichen Geltungsbereich der Konvention nicht einig gewesen seien. In der Zeitschrift für Rechtsvergleichung 1975 bemerkt Kropholler in seinem Artikel "Einige deutsche Erfahrungen mit dem Haager Minderjährigenschutzabkommen" auf S. 210, daß die Konvention über den Bereich des Haager Vormundschaftsabkommens von 1902 weit hinausgehe und nicht nur die Vormundschaft, sondern auch Maßnahmen im Bereich des ehelichen oder nicht ehelichen Kindschaftsverhältnisses wie die Entziehung der väterlichen Gewalt oder die Regelung der Obsorge nach der Scheidung der Ehe der Eltern und öffentlich-rechtliche Schutzmaßnahmen betreffe. Dagegen seien Maßnahmen, "die anderen Sachbereichen zuzuordnen" seien, aus dem Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen, so die Feststellung des Eintrittes der Legitimation oder die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt.
In den Erläuternden Bemerkungen zum Übereinkommen, 1210 BlgNR, XIII. GP, heißt es auf S. 9, daß der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens sehr weit gezogen ist und alle Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen umfaßt; es werden dazu verschiedene Beispiele angeführt. Schließlich wird dargelegt, daß Verfügungen, "die selbständigen Sachgebieten zuzuordnen sind", nicht darunter fallen. Auch dazu werden Beispiele gegeben, wie die Feststellung des Eintrittes der Legitimation, die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten, die Bewilligung einer Annahme an Kindesstatt, die Volljährigerklärung und dergl.In den Erläuternden Bemerkungen zum Übereinkommen, 1210 BlgNR, römisch dreizehn. GP, heißt es auf S. 9, daß der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens sehr weit gezogen ist und alle Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen umfaßt; es werden dazu verschiedene Beispiele angeführt. Schließlich wird dargelegt, daß Verfügungen, "die selbständigen Sachgebieten zuzuordnen sind", nicht darunter fallen. Auch dazu werden Beispiele gegeben, wie die Feststellung des Eintrittes der Legitimation, die Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten, die Bewilligung einer Annahme an Kindesstatt, die Volljährigerklärung und dergl.
Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Sicherstellung des Unterhaltes eines Minderjährigen und damit die Heranziehung unterhaltspflichtiger Personen zur Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages eine Maßnahme zum Schutze des Minderjährigen darstellt. Es ist nicht zu erkennen, daß es sich bei den diesbezüglich im Rahmen eines Pflegschaftsverfahrens zu treffenden Maßnahmen um einen unselbständigen Teil anderer Institutionen handelt, welcher daher dem im Art. 1 des Übereinkommens verwendeten Begriff der Schutzmaßnahme nicht unterstellt werden könnte. Sofern Schwimann a.a.O. zur Stützung seiner Ansicht auf das Haager Unterhaltsstatutabkommen verweist, ist ihm zu entgegnen, daß dieses Abkommen nur die Frage des anzuwendenden Rechtes, nicht aber die Frage der internationalen Zuständigkeit regelt. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Frage des anzuwendenden materiellen Rechtes im Haager Unterhaltsstatutabkommen einerseits und im Übereinkommen (Art. 4) nicht völlig gleichlautend geregelt ist. Widersprüche in der kollisionsrechtlichen Regelung wären nach dem Grundsatz der Spezialität lösbar.Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Sicherstellung des Unterhaltes eines Minderjährigen und damit die Heranziehung unterhaltspflichtiger Personen zur Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages eine Maßnahme zum Schutze des Minderjährigen darstellt. Es ist nicht zu erkennen, daß es sich bei den diesbezüglich im Rahmen eines Pflegschaftsverfahrens zu treffenden Maßnahmen um einen unselbständigen Teil anderer Institutionen handelt, welcher daher dem im Artikel eins, des Übereinkommens verwendeten Begriff der Schutzmaßnahme nicht unterstellt werden könnte. Sofern Schwimann a.a.O. zur Stützung seiner Ansicht auf das Haager Unterhaltsstatutabkommen verweist, ist ihm zu entgegnen, daß dieses Abkommen nur die Frage des anzuwendenden Rechtes, nicht aber die Frage der internationalen Zuständigkeit regelt. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Frage des anzuwendenden materiellen Rechtes im Haager Unterhaltsstatutabkommen einerseits und im Übereinkommen (Artikel 4,) nicht völlig gleichlautend geregelt ist. Widersprüche in der kollisionsrechtlichen Regelung wären nach dem Grundsatz der Spezialität lösbar.
Daß bei der beispielsweisen Aufzählung der vom Übereinkommen nicht erfaßten Maßnahmen in den Erläuternden Bemerkungen der wichtige Sachbereich des Unterhaltsrechtes nicht erwähnt wurde, läßt ebenfalls darauf schließen, daß es sich dabei um einen unter das Abkommen fallenden Bereich handelt. Die von allen Autoren übereinstimmend als unter das Abkommen fallende Regelung der Obsorge über Kinder nach erfolgter Scheidung der Ehe der Eltern macht im übrigen fast immer eine Regelung der Unterhaltsfrage erforderlich.
Der OGH gelangt daher zu dem Ergebnis, daß die Regelung des Unterhaltes Minderjähriger unter die im Art. 1 des Übereinkommens genannten Schutzmaßnahmen fällt, weshalb im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung (EFSlg. 27 731) eine Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der pflegschaftlichen Geschäfte im Sinne des § 111 Abs. 3 JN nicht notwendig ist.Der OGH gelangt daher zu dem Ergebnis, daß die Regelung des Unterhaltes Minderjähriger unter die im Artikel eins, des Übereinkommens genannten Schutzmaßnahmen fällt, weshalb im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung (EFSlg. 27 731) eine Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der pflegschaftlichen Geschäfte im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, JN nicht notwendig ist.