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Entscheidung 6 Ob 1/06z×

Entscheidung 6 Ob 1/06z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1/06z

Entscheidungsdatum

16.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum, Dr. Peter Karlberger, Dr. Manfred Wiener und Mag. Wilfried Opetnik, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr. Gerhard Zimmermann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 174.742,63 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. November 2005, GZ 5 R 78/05t-20, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1. Juli 2005, GZ 40 Cg 144/04v-16, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entscheidend ist, ob der Vertrag zwischen den Streitteilen durch Annahme des Anbots der Klägerin zustandegekommen ist. Die Vorinstanzen sind unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Bedachtnahme auf die seit fast 10 Jahren immer gleich gehandhabte Vorgangsweise bei Anboterstellung und dessen Annahme von einem wirksamen Vertragsabschluss ausgegangen. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende auffallende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Das außerordentliche Rechtsmittel berührt keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.

Anmerkung

E79829 6Ob1.06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00001.06Z.0216.000

Dokumentnummer

JJT_20060216_OGH0002_0060OB00001_06Z0000_000