Entscheidung 6 Ob 1/06z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.02.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum, Dr. Peter Karlberger, Dr. Manfred Wiener und Mag. Wilfried Opetnik, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr. Gerhard Zimmermann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 174.742,63 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. November 2005, GZ 5 R 78/05t-20, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1. Juli 2005, GZ 40 Cg 144/04v-16, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entscheidend ist, ob der Vertrag zwischen den Streitteilen durch Annahme des Anbots der Klägerin zustandegekommen ist. Die Vorinstanzen sind unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Bedachtnahme auf die seit fast 10 Jahren immer gleich gehandhabte Vorgangsweise bei Anboterstellung und dessen Annahme von einem wirksamen Vertragsabschluss ausgegangen. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende auffallende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Das außerordentliche Rechtsmittel berührt keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00001.06Z.0216.000
Dokumentnummer
JJT_20060216_OGH0002_0060OB00001_06Z0000_000