Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt mit ihrer am 14. 12. 2019 zur Post gegebenen Wiederaufnahmsklage vom 13. 12. 2019 die Wiederaufnahme des zu AZ 11 C 993/12w vom hier Wiederaufnahmsbeklagten gegen sie als Beklagte geführten Verfahrens auf Unterlassung einer ruf- und kreditschädigenden Behauptung sowie deren schriftlichen Widerruf.
[2] Das Erstgericht trug der Klägerin die Verbesserung der Klage durch Beibringung einer Anwaltsunterschrift auf. Woraufhin die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellte.
[3] Mit Beschluss vom 27. 2. 2020 (ON 9) wies das Erstgericht 1. den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und 2. die Wiederaufnahmsklage zurück, woraufhin die Klägerin neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluss beantragte.
[4] Mit Beschluss vom 30. 7. 2020 (ON 14) wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung des Rekurses gegen den Beschluss vom 27. 2. 2020 zurück.
[5] Mit Beschluss vom 11. 11. 2020 (ON 19) gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht zu AZ 35 R 197/20k den gegen die Beschlüsse ON 9 (nur hinsichtlich Punkt 1.) und 14 erhobenen Rekursen der Klägerin nicht Folge und sprach unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. [5] Mit Beschluss vom 11. 11. 2020 (ON 19) gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht zu AZ 35 R 197/20k den gegen die Beschlüsse ON 9 (nur hinsichtlich Punkt 1.) und 14 erhobenen Rekursen der Klägerin nicht Folge und sprach unter Hinweis auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[6] In der Folge langte ein von der unvertretenen Klägerin mit 16. 1. 2021 datiertes, am 19. 1. 2021 zur Post gegebenes und an das Rekursgericht adressiertes Rechtsmittel ein, das sich als „(außerordentlicher) Revisionsrekurs, in eventu Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts“ bezeichnet und eingangs der Anfechtungserklärung ausführt, der „Revisionsrekurs/Rekurs“ beziehe sich nicht auf die Zurückweisung der Verfahrenshilfe; er richte sich vielmehr gegen die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage (ON 20).
[7] Mit Beschluss vom 15. 4. 2021 wies das Erstgericht den „(außerordentlichen) Revisionsrekurs“ zurück (ON 22).
[8] Dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin gab das Rekursgericht zu AZ 35 R 181/21h mit Beschluss vom 10. 11. 2021 nicht Folge und sprach wiederum unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig (ON 26). [8] Dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin gab das Rekursgericht zu AZ 35 R 181/21h mit Beschluss vom 10. 11. 2021 nicht Folge und sprach wiederum unter Hinweis auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig (ON 26).
[9] Am 29. 12. 2021 brachte die diesmal anwaltlich vertretene Klägerin das Rechtsmittel ON 20 erneut wortident (einschließlich Datierung) beim Erstgericht mit dem Hinweis ein, beiliegend werde der „Rekurs“ in verbesserter Form neuerlich eingebracht (ON 28).
[10] Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel als außerordentlichen Revisionsrekurs mit den Akten dem Obersten Gerichtshof direkt vor.