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Entscheidung 6 Ob 1/22y×

Entscheidung 6 Ob 1/22y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1/22y

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* L*, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F* L*, wegen Wiederaufnahme, aus Anlass des am 29. Dezember 2021 eingebrachten Rechtsmittels der Klägerin im Verfahren AZ 11 C 761/19p des Bezirksgerichts Leopoldstadt in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Die Klägerin begehrt mit ihrer am 14. 12. 2019 zur Post gegebenen Wiederaufnahmsklage vom 13. 12. 2019 die Wiederaufnahme des zu AZ 11 C 993/12w vom hier Wiederaufnahmsbeklagten gegen sie als Beklagte geführten Verfahrens auf Unterlassung einer ruf- und kreditschädigenden Behauptung sowie deren schriftlichen Widerruf.

[2]           Das Erstgericht trug der Klägerin die Verbesserung der Klage durch Beibringung einer Anwaltsunterschrift auf. Woraufhin die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellte.

[3]           Mit Beschluss vom 27. 2. 2020 (ON 9) wies das Erstgericht 1. den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und 2. die Wiederaufnahmsklage zurück, woraufhin die Klägerin neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluss beantragte.

[4]           Mit Beschluss vom 30. 7. 2020 (ON 14) wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung des Rekurses gegen den Beschluss vom 27. 2. 2020 zurück.

[5] Mit Beschluss vom 11. 11. 2020 (ON 19) gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht zu AZ 35 R 197/20k den gegen die Beschlüsse ON 9 (nur hinsichtlich Punkt 1.) und 14 erhobenen Rekursen der Klägerin nicht Folge und sprach unter Hinweis auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[6]                  In der Folge langte ein von der unvertretenen Klägerin mit 16. 1. 2021 datiertes, am 19. 1. 2021 zur Post gegebenes und an das Rekursgericht adressiertes Rechtsmittel ein, das sich als „(außerordentlicher) Revisionsrekurs, in eventu Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts“ bezeichnet und eingangs der Anfechtungserklärung ausführt, der „Revisionsrekurs/Rekurs“ beziehe sich nicht auf die Zurückweisung der Verfahrenshilfe; er richte sich vielmehr gegen die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage (ON 20).

[7]           Mit Beschluss vom 15. 4. 2021 wies das Erstgericht den „(außerordentlichen) Revisionsrekurs“ zurück (ON 22).

[8] Dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin gab das Rekursgericht zu AZ 35 R 181/21h mit Beschluss vom 10. 11. 2021 nicht Folge und sprach wiederum unter Hinweis auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig (ON 26).

[9]           Am 29. 12. 2021 brachte die diesmal anwaltlich vertretene Klägerin das Rechtsmittel ON 20 erneut wortident (einschließlich Datierung) beim Erstgericht mit dem Hinweis ein, beiliegend werde der „Rekurs“ in verbesserter Form neuerlich eingebracht (ON 28).

[10]       Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel als außerordentlichen Revisionsrekurs mit den Akten dem Obersten Gerichtshof direkt vor.

Rechtliche Beurteilung

[11]                Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

[12]                Aus dem dargestellten Akteninhalt ergibt sich, dass das Rechtsmittel ON 20, insoweit es sich als (außerordentlicher) Revisionsrekurs bezeichnet, vom Erstgericht bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Da sich das Rechtsmittel ON 28 selbst als „Rekurs“ bzw „verbesserter Schriftsatz“ (zu ON 20) versteht, kann es auch nicht als Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 10. 11. 2021 verstanden werden. Dem Obersten Gerichtshof liegt somit kein (noch offenes) Rechtsmittel vor, über das er entscheiden könnte.

[13]                Offen ist das Rechtsmittel (ON 20 bzw ON 28) nur insoweit, als es sich „in eventu“ als Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts bezeichnet, womit die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde. Dies war mit Punkt 2. des Beschlusses des Erstgerichts vom 27. 2. 2020 (ON 9) erfolgt. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel ON 28 dem Rekursgericht als Rekurs gegen Punkt 2. seines Beschlusses ON 9 vorzulegen haben.

Textnummer

E134593

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00001.22Y.0202.000

Im RIS seit

04.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022

Dokumentnummer

JJT_20220202_OGH0002_0060OB00001_22Y0000_000