Die Revision ist berechtigt.
Die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers ist vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu prüfen, weil beide Vorinstanzen, wenn auch nicht im Spruch ihrer Entscheidung, aber doch in den Entscheidungsgründen die Prozessfähigkeit des Klägers bejaht haben (EvBl 1979/160, S 437; RZ 1976/111, S 220 ua).
Mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens werden Feststellungsmängel geltend gemacht, welche im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge zu behandeln sind.
Soweit die Revision die Feststellungen der Vorinstanzen über den Inhalt des Vorschlags der Schwestern des Klägers als aktenwidrig rügt, liegt eine Aktenwidrigkeit nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Soweit die Revision die Feststellungen der Vorinstanzen über den Inhalt des Vorschlags der Schwestern des Klägers als aktenwidrig rügt, liegt eine Aktenwidrigkeit nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Dem Kläger ist aber beizupflichten, wenn er sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts wendet, der Sachverständige Dr. Erhart P***** habe kein widersprechendes Gutachten erstattet. Der Sachverständige hat einerseits ausgeführt, der Tod der Mutter des Klägers habe diesen plötzlich in eine Situation gebracht, für deren Bewältigung ihm alle notwendigen angeborenen und anerzogenen Eigenschaften und Fähigkeiten gefehlt hätten, diese aktuelle und unvorbereitete Überforderung habe in psychologisch-einfühlbarer Weise aus dem dumpfen Empfinden der Unzulänglichkeit und dem Versuch, diese nach außen zu überspielen, noch zu einer weiteren Zuspitzung der abnormen Verhaltensweisen geführt. Dies habe zu der im Entmündigungsverfahren getroffenen gutächtlichen Feststellung geführt, dass das Zusammenwirken aller angeführten Faktoren eine Geistesschwäche im weiteren Sinne, nämlich eine solche nach § 1 Abs 1 EntmO habe begründen können, wobei ausdrücklich auf die damalige konkrete Lebenssituation des Klägers abgestellt worden sei, in der die so eklatante Verwahrlosung der Wirtschaft ausschlaggebend gewesen sei. Andererseits führte der Sachverständige jedoch aus, es könne kein Zweifel darüber bestehen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Fähigkeit zur Einsicht in das Wesen und die Tragweite eines Vertrags wie des gegenständlichen besessen habe. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, ein Widerspruch im Sachverständigengutachten liege nicht vor, weil einerseits die Entmündigungsbedürftigkeit, andererseits die Geschäftsfähigkeit zu beurteilen gewesen seien und die „Hilflosigkeit bei der Beistandshaftung des Anwesens und im Kontakt mit dem Beklagten“ noch nicht ausschließe, dass der Kläger ausreichende Fähigkeiten zur Einsicht in des Wesen und die Tragweite des abgeschlossenen Vertrags besessen habe, kann nicht beigepflichtet werden. Wenn es richtig ist - wie das Berufungsgericht ausführte - dass der Kläger keine ausreichend starke Realitätsbeziehung hatte, abnorm beeinflussbar und hilflos war, dann bedarf es einer näheren Begründung, warum der Kläger dessen ungeachtet die Fähigkeit zur Einsicht in das Wesen und die Tragweite des vorliegenden Vertrags besessen habe. Denn der Kläger musste sich vor Abschluss des Vertrags mit der Frage auseinandersetzen, ob er in der Lage sein werde, bei Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs die Pflichtteilsforderungen seiner Schwestern zu befriedigen. Dies setzte aber voraus, dass er in der Lage war, die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Fehlte ihm dazu nach der konkreten Lebenssituation die Einsicht, dann kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, er habe andererseits die Einsicht in das Wesen und die Tragweite des Betrags besessen. Diese Frage hätte daher näher erörtert werden müssen. Ohne eine solche Erörterung durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass der Sachverständige keine verschiedenen Ansichten ausgesprochen und daher kein Anlass zur Beiziehung eines zweiten Sachverständigen bestanden habe. Es kann daher derzeit noch nicht beurteilt werden, ob der Kläger im konkreten Fall die Tragweite des Rechtsgeschäfts beurteilen konnte (Aicher in Rummel, Kommentar zum ABGB Rdz 5 zu § 21; Rummel, aaO Rdz 3 zu § 865; Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts6, I 46; JBl 1977, 537; MietSlg 22.068 ua). Schon aus diesem Grunde erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.Dem Kläger ist aber beizupflichten, wenn er sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts wendet, der Sachverständige Dr. Erhart P***** habe kein widersprechendes Gutachten erstattet. Der Sachverständige hat einerseits ausgeführt, der Tod der Mutter des Klägers habe diesen plötzlich in eine Situation gebracht, für deren Bewältigung ihm alle notwendigen angeborenen und anerzogenen Eigenschaften und Fähigkeiten gefehlt hätten, diese aktuelle und unvorbereitete Überforderung habe in psychologisch-einfühlbarer Weise aus dem dumpfen Empfinden der Unzulänglichkeit und dem Versuch, diese nach außen zu überspielen, noch zu einer weiteren Zuspitzung der abnormen Verhaltensweisen geführt. Dies habe zu der im Entmündigungsverfahren getroffenen gutächtlichen Feststellung geführt, dass das Zusammenwirken aller angeführten Faktoren eine Geistesschwäche im weiteren Sinne, nämlich eine solche nach Paragraph eins, Absatz eins, EntmO habe begründen können, wobei ausdrücklich auf die damalige konkrete Lebenssituation des Klägers abgestellt worden sei, in der die so eklatante Verwahrlosung der Wirtschaft ausschlaggebend gewesen sei. Andererseits führte der Sachverständige jedoch aus, es könne kein Zweifel darüber bestehen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Fähigkeit zur Einsicht in das Wesen und die Tragweite eines Vertrags wie des gegenständlichen besessen habe. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, ein Widerspruch im Sachverständigengutachten liege nicht vor, weil einerseits die Entmündigungsbedürftigkeit, andererseits die Geschäftsfähigkeit zu beurteilen gewesen seien und die „Hilflosigkeit bei der Beistandshaftung des Anwesens und im Kontakt mit dem Beklagten“ noch nicht ausschließe, dass der Kläger ausreichende Fähigkeiten zur Einsicht in des Wesen und die Tragweite des abgeschlossenen Vertrags besessen habe, kann nicht beigepflichtet werden. Wenn es richtig ist - wie das Berufungsgericht ausführte - dass der Kläger keine ausreichend starke Realitätsbeziehung hatte, abnorm beeinflussbar und hilflos war, dann bedarf es einer näheren Begründung, warum der Kläger dessen ungeachtet die Fähigkeit zur Einsicht in das Wesen und die Tragweite des vorliegenden Vertrags besessen habe. Denn der Kläger musste sich vor Abschluss des Vertrags mit der Frage auseinandersetzen, ob er in der Lage sein werde, bei Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs die Pflichtteilsforderungen seiner Schwestern zu befriedigen. Dies setzte aber voraus, dass er in der Lage war, die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Fehlte ihm dazu nach der konkreten Lebenssituation die Einsicht, dann kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, er habe andererseits die Einsicht in das Wesen und die Tragweite des Betrags besessen. Diese Frage hätte daher näher erörtert werden müssen. Ohne eine solche Erörterung durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass der Sachverständige keine verschiedenen Ansichten ausgesprochen und daher kein Anlass zur Beiziehung eines zweiten Sachverständigen bestanden habe. Es kann daher derzeit noch nicht beurteilt werden, ob der Kläger im konkreten Fall die Tragweite des Rechtsgeschäfts beurteilen konnte (Aicher in Rummel, Kommentar zum ABGB Rdz 5 zu Paragraph 21,; Rummel, aaO Rdz 3 zu Paragraph 865,; Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts6, I 46; JBl 1977, 537; MietSlg 22.068 ua). Schon aus diesem Grunde erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.
Aber auch für die Beurteilung, ob eine Irreführung des Klägers oder Wucher vorliegt - Die Frage des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undankes wird in der Revision nicht mehr aufgeworfen - reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus. Dazu bedarf es vor allem Feststellungen darüber, wie hoch der nach dem Anerbengesetz festzustellende Übernahmspreis tatsächlich gewesen wäre. Soweit dazu das Erstgericht ausführte, es bedürfe keiner Einholung eines Gutachtens, weil der vom Verlassenschaftsgericht mit 3,6 Mio S, ermittelte Übernahmspreis nicht mehr überprüft werden könne, übersah es, dass ein Übernahmspreis iSd § 11 AnerbenG weder von den Miterben im Vergleichsweg, noch durch das Verlassenschaftsgericht nach billigem Ermessen bestimmt wurde. Vielmehr haben im Verlassenschaftsverfahren die Sachverständigen ohne jede nähere Begründung einen Übernahmspreis von 3,6 Mio S (bei einem reinen Nachlass von 3.619.801,14 S) als angemessen bezeichnet. Dem Schätzungsgutachten ist auch in keiner Weise zu entnehmen, nach welchen Grundsätzen die Landwirtschaft geschätzt wurde. Dass die Sachverständigen als Erbhofsachverständige beigezogen wurden, besagt noch keineswegs, dass sie in ihrem Gutachten berücksichtigt haben, dass der Anerbe wohl bestehen kann. Unter diesen Umständen durfte die Behauptung des Klägers im Verlassenschaftsverfahren nach Franz S***** zu A 25/77 sei ein Übernahmspreis von nur 60.000 S angenommen worden (AS 110), nicht ohne nähere Erhebungen übergangen werden. Dem Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass der vorliegende Vertrag nicht isoliert für sich, sondern nur im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsverzicht der Schwestern des Klägers und dem Legatsverzicht des Beklagten beurteilt werden kann. Tatsächlich handelt es sich um ein Übereinkommen, an welchem nicht nur die Streitteile, sondern auch die Schwestern des Klägers beteiligt waren. Auch die behaupteten Kondiktionsansprüche des Beklagten könnten bei Beurteilung der behaupteten Irreführung und des Wuchers eine Rolle spielen. Auch wird zu klären sein, inwieweit dem Beklagten und den Schwestern des Klägers ein tatsächlich angemessener Übernahmspreis für die Liegenschaft bekannt sein musste.Aber auch für die Beurteilung, ob eine Irreführung des Klägers oder Wucher vorliegt - Die Frage des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undankes wird in der Revision nicht mehr aufgeworfen - reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus. Dazu bedarf es vor allem Feststellungen darüber, wie hoch der nach dem Anerbengesetz festzustellende Übernahmspreis tatsächlich gewesen wäre. Soweit dazu das Erstgericht ausführte, es bedürfe keiner Einholung eines Gutachtens, weil der vom Verlassenschaftsgericht mit 3,6 Mio S, ermittelte Übernahmspreis nicht mehr überprüft werden könne, übersah es, dass ein Übernahmspreis iSd Paragraph 11, AnerbenG weder von den Miterben im Vergleichsweg, noch durch das Verlassenschaftsgericht nach billigem Ermessen bestimmt wurde. Vielmehr haben im Verlassenschaftsverfahren die Sachverständigen ohne jede nähere Begründung einen Übernahmspreis von 3,6 Mio S (bei einem reinen Nachlass von 3.619.801,14 S) als angemessen bezeichnet. Dem Schätzungsgutachten ist auch in keiner Weise zu entnehmen, nach welchen Grundsätzen die Landwirtschaft geschätzt wurde. Dass die Sachverständigen als Erbhofsachverständige beigezogen wurden, besagt noch keineswegs, dass sie in ihrem Gutachten berücksichtigt haben, dass der Anerbe wohl bestehen kann. Unter diesen Umständen durfte die Behauptung des Klägers im Verlassenschaftsverfahren nach Franz S***** zu A 25/77 sei ein Übernahmspreis von nur 60.000 S angenommen worden (AS 110), nicht ohne nähere Erhebungen übergangen werden. Dem Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass der vorliegende Vertrag nicht isoliert für sich, sondern nur im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsverzicht der Schwestern des Klägers und dem Legatsverzicht des Beklagten beurteilt werden kann. Tatsächlich handelt es sich um ein Übereinkommen, an welchem nicht nur die Streitteile, sondern auch die Schwestern des Klägers beteiligt waren. Auch die behaupteten Kondiktionsansprüche des Beklagten könnten bei Beurteilung der behaupteten Irreführung und des Wuchers eine Rolle spielen. Auch wird zu klären sein, inwieweit dem Beklagten und den Schwestern des Klägers ein tatsächlich angemessener Übernahmspreis für die Liegenschaft bekannt sein musste.
Das bisherige Verfahren erweist sich daher als mangelhaft, weshalb in Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben waren und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.