Der Revisionsrekurs des Sohnes Alois ist zulässig und berechtigt.
Mit der Vorschrift des § 15 Abs.2 TirHöfeG hat das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe geändert wird, BGBl. 1989/657, vollkommen neue Ausleseregeln für die Auswahl des Anerben bei der gesetzlichen Erbfolge eingefügt. Sie entsprechen inhaltlich jenen, wie sie gleichzeitig mit § 6 Abs.1 Z 4 des KrntErbhöfeG 1990, BGBl. 1989/658, eingeführt worden sind. Der - wörtlich gleichlautende - letzte Halbsatz beider Bestimmungen lautet: "unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind." Diese Bestimmungen weichen daher deutlich von der Formulierung des § 3 Abs.1 Z 4 AnerbenG in der Stammfassung (nunmehr § 3 Abs.1 Z 3 AnerbenG idF BGBl. 1989/659) ab, wird doch hier von "Miterben, die ... anderweitig versorgt sind" bzw. "nicht anderweitig versorgt sind", gesprochen. Nur am Sinngehalt des Wortes "anderweitig" hat sich aber der von Kathrein, Anerbenrecht 23, 62 und 101 referierte Meinungsstreit zwischen Edelbacher (ÖJZ 1980, 631 [632]) und Kralik (Erbrecht3 384) entzündet, weshalb daraus für die hier zu beantwortende Frage, wann ein Miterbe "noch unversorgt ist", auch nichts Entscheidendes gewonnen werden kann. Zur Ausleseregel des letzten Halbsatzes des § 6 Abs.1 Z 4 KrntErbhöfeG und des § 15 Abs.2 TirHöfeG wird jeweils in den ErlBem zur RV ausgeführt, daß die noch nicht versorgten Miterben "nicht gegenüber Miterben benachteiligt werden sollen, die auf die Übernahme des Hofes nicht angewiesen sind, weil ihre Existenz bereits gesichert ist (beispielsweise durch einen festen Beruf, aber auch durch Heirat)" (462 BlgNR 17.GP, 12), bzw daß die noch nicht versorgten Miterben "nicht gegenüber anderen benachteiligt werden sollen, die auf die Übernahme des Hofes nicht mehr angewiesen sind, weil sie sich eine vom Hof unabhängige Existenz, etwa durch eine Heirat oder durch eine vom Hof unabhängige Dauerstellung, geschaffen haben. Es wäre unbillig, wenn Miterben aufgrund des § 15 Abs.3 vorgingen, obwohl sie ihre Beziehungen zum Hof schon abgebrochen haben" (859 BlgNR 17.GP, 9 f).Mit der Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 2, TirHöfeG hat das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe geändert wird, BGBl. 1989/657, vollkommen neue Ausleseregeln für die Auswahl des Anerben bei der gesetzlichen Erbfolge eingefügt. Sie entsprechen inhaltlich jenen, wie sie gleichzeitig mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, des KrntErbhöfeG 1990, BGBl. 1989/658, eingeführt worden sind. Der - wörtlich gleichlautende - letzte Halbsatz beider Bestimmungen lautet: "unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind." Diese Bestimmungen weichen daher deutlich von der Formulierung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AnerbenG in der Stammfassung (nunmehr Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AnerbenG in der Fassung BGBl. 1989/659) ab, wird doch hier von "Miterben, die ... anderweitig versorgt sind" bzw. "nicht anderweitig versorgt sind", gesprochen. Nur am Sinngehalt des Wortes "anderweitig" hat sich aber der von Kathrein, Anerbenrecht 23, 62 und 101 referierte Meinungsstreit zwischen Edelbacher (ÖJZ 1980, 631 [632]) und Kralik (Erbrecht3 384) entzündet, weshalb daraus für die hier zu beantwortende Frage, wann ein Miterbe "noch unversorgt ist", auch nichts Entscheidendes gewonnen werden kann. Zur Ausleseregel des letzten Halbsatzes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, KrntErbhöfeG und des Paragraph 15, Absatz 2, TirHöfeG wird jeweils in den ErlBem zur Regierungsvorlage ausgeführt, daß die noch nicht versorgten Miterben "nicht gegenüber Miterben benachteiligt werden sollen, die auf die Übernahme des Hofes nicht angewiesen sind, weil ihre Existenz bereits gesichert ist (beispielsweise durch einen festen Beruf, aber auch durch Heirat)" (462 BlgNR 17.GP, 12), bzw daß die noch nicht versorgten Miterben "nicht gegenüber anderen benachteiligt werden sollen, die auf die Übernahme des Hofes nicht mehr angewiesen sind, weil sie sich eine vom Hof unabhängige Existenz, etwa durch eine Heirat oder durch eine vom Hof unabhängige Dauerstellung, geschaffen haben. Es wäre unbillig, wenn Miterben aufgrund des Paragraph 15, Absatz 3, vorgingen, obwohl sie ihre Beziehungen zum Hof schon abgebrochen haben" (859 BlgNR 17.GP, 9 f).
Damit ist aber klargestellt, daß der Gesetzgeber unter mehreren land- oder forstwirtschaftlich ausgebildeten und mit dem Hof vertrauten Miterben nur diejenigen vorgehen lassen wollte, die sich bisher - aus welchen Gründen auch immer - noch keine vom Hof unabhängige Existenz schaffen konnten. War dies aber schon einmal der Fall, indem der Miterbe einen vom Hof unabhängigen Beruf ergriffen und ausgeübt hatte, so ist er demnach auch dann nicht mehr "noch" unversorgt, wenn er diesen Beruf später aufgibt und allenfalls sogar auf den Hof zurückkehrt. Die Aufgabe oder der Verlust einer bereits innegehabten, vom Hof unabhängigen Dauerstellung kann nämlich - ganz abgesehen von den aus einem solchen Dienstverhältnis dann entspringenden sozialrechtlichen Ansprüchen - nur zur Folge haben, daß der Miterbe schlechtestenfalls wieder unversorgt ist. Die historische Auslegung bestätigt daher die reine Wortinterpretation, welche gleichermaßen das Ergebnis zeitigt, daß die Bedeutung des Ausdruckes "noch" nicht mit dem Sinngehalt von "wieder" gleichzusetzen ist. Auch die objektiv-teleologische Interpretation läßt keinen anderen Lösungszweck als denjenigen erkennen, daß nur ein solcher Miterbe bevorzugt werden soll, der im Hinblick auf sein Alter oder auf seine noch nicht abgeschlossene hofunabhängige Berufsausbildung oder aus sonstigen Gründen überhaupt noch nicht in die Lage versetzt worden war, sich eine vom Hof unabhängige Existenz zu sichern, nicht aber derjenige, der eine solche vom Hof unabhängige Dauerstellung bereits innegehabt, sie aber später wieder aufgegeben oder verloren hat.
Letzteres trifft aber auf den Sohn Josef zu, hat dieser doch nach den Feststellungen jedenfalls bereits einmal einen vom Hof unabhängigen festen Beruf als Hilfsarbeiter (Glasbläser) bei der Firma R*****-Glas in K***** ausgeübt und sich damit eine hofunabhängige Existenz geschaffen, mag er daneben auch noch dem Vater und dessen zweiter Ehegattin bei der Bewirtschaftung des Hofes geholfen haben. Der vom Rekursgericht angenommene rechtliche Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Vielmehr erweist sich die rechtliche Schlußfolgerung des Erstgerichtes, daß keiner der beiden Anerbenanwärter "noch unversorgt ist", als zutreffend, weshalb die Ausleseregelung des § 15 Abs.3 TirHöfeG den Ausschlag geben muß. Daß dieses Ergebnis im Hinblick auf die Bestimmung des Sohnes Josef als "Haupterben" im formungültigen fremdhändigen Testament vom 6.6.1988 unbillig erscheinen mag, hat der Gesetzgeber aus Gründen der Voraussehbarkeit der Hofnachfolge ausdrücklich in Kauf genommen (859 BlgNR 17.GP, 10).Letzteres trifft aber auf den Sohn Josef zu, hat dieser doch nach den Feststellungen jedenfalls bereits einmal einen vom Hof unabhängigen festen Beruf als Hilfsarbeiter (Glasbläser) bei der Firma R*****-Glas in K***** ausgeübt und sich damit eine hofunabhängige Existenz geschaffen, mag er daneben auch noch dem Vater und dessen zweiter Ehegattin bei der Bewirtschaftung des Hofes geholfen haben. Der vom Rekursgericht angenommene rechtliche Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Vielmehr erweist sich die rechtliche Schlußfolgerung des Erstgerichtes, daß keiner der beiden Anerbenanwärter "noch unversorgt ist", als zutreffend, weshalb die Ausleseregelung des Paragraph 15, Absatz 3, TirHöfeG den Ausschlag geben muß. Daß dieses Ergebnis im Hinblick auf die Bestimmung des Sohnes Josef als "Haupterben" im formungültigen fremdhändigen Testament vom 6.6.1988 unbillig erscheinen mag, hat der Gesetzgeber aus Gründen der Voraussehbarkeit der Hofnachfolge ausdrücklich in Kauf genommen (859 BlgNR 17.GP, 10).
Diese Erwägungen führen bereits dazu, daß in Stattgebung des Revisionsrekurses der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen war.