Begründung:
Im Handelsregister des Erstgerichts ist die K***** Gesellschaft mbH eingetragen. Am 27. 7. 1983 stellte Wolfgang B***** mit der Behauptung, die zahlungsunfähig gewordene Gesellschaft schulde ihm aufgrund von Honorarnoten den Betrag von 179.800 S und es liege Gläubigermehrheit vor, beim Erstgericht als Konkursgericht den Antrag, über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren zu eröffnen. Der Geschäftsführer der Gesellschaft gab bei seiner Vernehmung zum Konkurseröffnungsantrag die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft, sowie das Vorhandensein von Schulden in Höhe von etwa 300.000 S gegenüber mehreren Gläubigern zu, bestritt aber den Bestand der vom Rekurswerber behaupteten Honorarforderung und die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Das Erstgericht teilte daraufhin dem Antragsteller Wolfgang B***** mit, der Konkurs werde nur eröffnet werden, wenn er einen Anfechtungsanspruch glaubhaft mache oder binnen 14 Tagen einen Kostenvorschuss von 10.000 S erlege. Im Falle des nicht rechtzeitigen Erlags werde der Konkursantrag abgewiesen werden. Nach Ablauf der Frist zum Erlag des Kostenvorschusses wies das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 11. 1. 1984, 19 Nc 1386/83-8, den Konkursantrag ab.
Am 7. 2. 1984 stellte Wolfgang B***** in der vorliegenden Handelsregistersache beim Erstgericht unter Hinweis auf den Beschluss des Erstgerichts vom 11. 1. 1984, 19 Nc 1386/83-8, den Antrag auf Löschung der Firma K***** Gesellschaft mbH im Handelsregister.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 9. 2. 1984, ON 6, zurück und führte aus, dass die Konkurseröffnung nur wegen des Nichterlags des Kostenvorschusses durch den Antragsteller abgelehnt worden sei. Für die gemäß § 1 AmtsLG von Amts wegen vorzunehmende Eintragung der Auflösung der Gesellschaft sei ein rechtskräftiger Beschluss erforderlich, mit dem der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgewiesen worden sei. Diese Voraussetzung sei erfüllt.Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 9. 2. 1984, ON 6, zurück und führte aus, dass die Konkurseröffnung nur wegen des Nichterlags des Kostenvorschusses durch den Antragsteller abgelehnt worden sei. Für die gemäß Paragraph eins, AmtsLG von Amts wegen vorzunehmende Eintragung der Auflösung der Gesellschaft sei ein rechtskräftiger Beschluss erforderlich, mit dem der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgewiesen worden sei. Diese Voraussetzung sei erfüllt.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Wolfgang B***** nicht Folge und führt aus:
Gemäß § 1 Abs 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. 10. 1934, RGBl I, 914, werde eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgewiesen werde. Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Meinung sei im Verfahren 19 Nc 1386/83 des Erstgerichts eine solche Entscheidung ergangen. Da § 1 AmtsLG die Löschung der gemäß § 1 Abs 1 AmtsLG aufgelösten Gesellschaft nicht vorsehe, könne die Löschung nur aufgrund anderer Bestimmungen verfügt werden, wobei die Verfahrensbestimmungen des § 2 Abs 2 AmtsLG heranzuziehen seien. Nach § 2 Abs 1 AmtsLG könne eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die kein Vermögen besitze, von Amts wegen und auf Antrag der amtlichen Berufsvertretung des Handelsstandes oder der Steuerbehörde im Handelsregister gelöscht werden. Gläubiger der von einer Entscheidung im Sinne des § 1 Abs 1 AmtsLG betroffenen Gesellschaft seien zur Antragstellung im Sinne des § 2 AmtsLG somit nicht befugt. Das Erstgericht habe daher den Löschungsantrag im Ergebnis zutreffend für nicht berechtigt erachtet. Es werde aber der durch den Beschluss des Erstgerichts vom 11. 1. 1984, GZ 19 Nc 1386/83-8, geschaffenen Rechtslage von Amts wegen durch Einleitung eines Verfahrens im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 AmtsLG Rechnung zu tragen haben.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. 10. 1934, RGBl römisch eins, 914, werde eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgewiesen werde. Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Meinung sei im Verfahren 19 Nc 1386/83 des Erstgerichts eine solche Entscheidung ergangen. Da Paragraph eins, AmtsLG die Löschung der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AmtsLG aufgelösten Gesellschaft nicht vorsehe, könne die Löschung nur aufgrund anderer Bestimmungen verfügt werden, wobei die Verfahrensbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, AmtsLG heranzuziehen seien. Nach Paragraph 2, Absatz eins, AmtsLG könne eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die kein Vermögen besitze, von Amts wegen und auf Antrag der amtlichen Berufsvertretung des Handelsstandes oder der Steuerbehörde im Handelsregister gelöscht werden. Gläubiger der von einer Entscheidung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AmtsLG betroffenen Gesellschaft seien zur Antragstellung im Sinne des Paragraph 2, AmtsLG somit nicht befugt. Das Erstgericht habe daher den Löschungsantrag im Ergebnis zutreffend für nicht berechtigt erachtet. Es werde aber der durch den Beschluss des Erstgerichts vom 11. 1. 1984, GZ 19 Nc 1386/83-8, geschaffenen Rechtslage von Amts wegen durch Einleitung eines Verfahrens im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 AmtsLG Rechnung zu tragen haben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der K***** Gesellschaft mbH mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss aufzuheben, in eventu in der Begründung so abzuändern, dass die Voraussetzung nach § 1 AmtsLG nicht als vorliegend angenommen werden.Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der K***** Gesellschaft mbH mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss aufzuheben, in eventu in der Begründung so abzuändern, dass die Voraussetzung nach Paragraph eins, AmtsLG nicht als vorliegend angenommen werden.