Die Anfechtung der Rechtsmittelzurückweisung durch das Gericht zweiter Instanz ist - unabhängig davon, ob dieses als Berufungs- oder Rekursgericht einschreiten hätte sollen - zulässig. (Im Falle einer berufungsgerichtlichen Entscheidung wäre der Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO in Verbindung mit dem Ausspruch, daß der Beschwerdegegenstand den im § 528 Abs 1 Z 5 ZPO genannten Wert übersteigt, uneingeschränkt zulässig; im Falle einer rekursgerichtlichen Entscheidung käme § 528 Abs 2 ZPO zur Anwendung, wobei es nach dem Ausspruch, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, 300.000 S nicht übersteigt, entscheidend wäre, daß die Rechtsmittelentscheidung von einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage abhängt; das hat das Gericht zweiter Instanz jedenfalls zutreffend bejaht.) Die Anfechtung ist aber nicht berechtigt.Die Anfechtung der Rechtsmittelzurückweisung durch das Gericht zweiter Instanz ist - unabhängig davon, ob dieses als Berufungs- oder Rekursgericht einschreiten hätte sollen - zulässig. (Im Falle einer berufungsgerichtlichen Entscheidung wäre der Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit dem Ausspruch, daß der Beschwerdegegenstand den im Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO genannten Wert übersteigt, uneingeschränkt zulässig; im Falle einer rekursgerichtlichen Entscheidung käme Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zur Anwendung, wobei es nach dem Ausspruch, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, 300.000 S nicht übersteigt, entscheidend wäre, daß die Rechtsmittelentscheidung von einer nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierten Rechtsfrage abhängt; das hat das Gericht zweiter Instanz jedenfalls zutreffend bejaht.) Die Anfechtung ist aber nicht berechtigt.
Das Österreichische statistische Zentralamt führt nach den Bestimmungen der Datenverarbeitungsregister-Verordnung das im § 47 C vorgesehene Datenverarbeitungsregister. Dieses dient der Evidenzhaltung und damit auch als Grundlage zur allgemeinen Information, insbesondere auch zur Information aller potentiell Betroffenen. In dieses Register sind unter anderem auch gerichtliche Entscheidungen gemäß § 29 Abs 4 C einzutragen.Das Österreichische statistische Zentralamt führt nach den Bestimmungen der Datenverarbeitungsregister-Verordnung das im Paragraph 47, C vorgesehene Datenverarbeitungsregister. Dieses dient der Evidenzhaltung und damit auch als Grundlage zur allgemeinen Information, insbesondere auch zur Information aller potentiell Betroffenen. In dieses Register sind unter anderem auch gerichtliche Entscheidungen gemäß Paragraph 29, Absatz 4, C einzutragen.
§ 29 Abs 4 C lautet: 'Das Gericht kann im Urteil aussprechen, daß Entscheidungen im Datenverarbeitungsregister einzutragen sind, wenn es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen des Datenschutzes und einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist.' Die Eintragung einer gerichtlichen Entscheidung in das Datenverarbeitungsregister nach § 29 Abs 4 C ist eine Vorkehrung im Interesse von Personen, die n e b e n dem als Kläger aufgetretenen Betroffenen in gleicher oder ähnlicher Weise von der Datenspeicherung betroffen sein könnten. Die Maßnahme ist auf eine Dokumentation der Entscheidung zur Kenntnisnahme durch die Interessenten beschränkt. Die Anordnung, eine gerichtliche Entscheidung in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, berührt, wie das Gericht zweiter Instanz entgegen den Rekursausführungen zutreffend dargelegt hat, rechtlich geschützte Interessen des klageweise aufgetretenen Betroffenen in keiner Weise, weil es diesem nicht zukommt, die Interessen dritter Personen geltend zu machen. Wieweit in dieser Hinsicht aus dem besonderen Zweck und den im § 29 Abs 3 C umschriebenen Voraussetzungen einer Verfahrensbeteiligung der Datenschutzkommission deren verfahrensrechtlich beachtliche Interessen als Nebenintervenientin etwa über die der Hauptpartei hinausgehen könnten, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft werden; keinesfalls erweiterte das von der Datenschutzkommission wahrzunehmende öffentliche Interesse die rechtlich geschützte Spähre des einzelnen, als Partei im Rechtsstreit auftretenden Betroffenen. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Paragraph 29, Absatz 4, C lautet: 'Das Gericht kann im Urteil aussprechen, daß Entscheidungen im Datenverarbeitungsregister einzutragen sind, wenn es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen des Datenschutzes und einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist.' Die Eintragung einer gerichtlichen Entscheidung in das Datenverarbeitungsregister nach Paragraph 29, Absatz 4, C ist eine Vorkehrung im Interesse von Personen, die n e b e n dem als Kläger aufgetretenen Betroffenen in gleicher oder ähnlicher Weise von der Datenspeicherung betroffen sein könnten. Die Maßnahme ist auf eine Dokumentation der Entscheidung zur Kenntnisnahme durch die Interessenten beschränkt. Die Anordnung, eine gerichtliche Entscheidung in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, berührt, wie das Gericht zweiter Instanz entgegen den Rekursausführungen zutreffend dargelegt hat, rechtlich geschützte Interessen des klageweise aufgetretenen Betroffenen in keiner Weise, weil es diesem nicht zukommt, die Interessen dritter Personen geltend zu machen. Wieweit in dieser Hinsicht aus dem besonderen Zweck und den im Paragraph 29, Absatz 3, C umschriebenen Voraussetzungen einer Verfahrensbeteiligung der Datenschutzkommission deren verfahrensrechtlich beachtliche Interessen als Nebenintervenientin etwa über die der Hauptpartei hinausgehen könnten, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft werden; keinesfalls erweiterte das von der Datenschutzkommission wahrzunehmende öffentliche Interesse die rechtlich geschützte Spähre des einzelnen, als Partei im Rechtsstreit auftretenden Betroffenen. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmitttels beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmitttels beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.