Begründung:
Der am 14. Februar 1981 verstorbene Viktor W*** W***) war Alleineigentümer der land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften vulgo Nußbaumer, EZ 39 KG Rosenbichl, vulgo Pirker, EZ 44 und 58 KG Rosenbichl, EZ 40 und 42 KG Hörzendorf, EZ 39 und 81 KG Steinbichl, EZ 38 KG Niederdorf, sowie EZ 30 und 31 KG Sirnitz. Zwischen den erbserklärten gesetzlichen Erben herrscht Streit über die Frage, ob es sich bei den Liegenschaften des Erblassers um einen Erbhof im Sinne des Kärntner Erbhöfegesetzes handelt und ob allenfalls zwei Erbhöfe vorliegen.
Das Erstgericht sprach aus, daß die genannten Liegenschaften nicht als Hof mittlerer Größe im Sinne des § 2 Kärntner HöfeG anzusehen seien. Es ging dabei von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:Das Erstgericht sprach aus, daß die genannten Liegenschaften nicht als Hof mittlerer Größe im Sinne des Paragraph 2, Kärntner HöfeG anzusehen seien. Es ging dabei von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Der Stammbetrieb vulgo Nußbaumer, EZ 39 KG Rosenbichl ist 14,98 ha groß, wovon 8,64 ha auf landwirtschaftliche Nutzfläche und 6,22 ha auf Waldflächen entfallen. Auf der Liegenschaft befindet sich das Wohnhaus Beißendorf Nr. 14, eine Landarbeiterkeusche, ein Bienenhaus, ein Stallgebäude, eine Holzhütte, eine Scheune, ein Wagenschuppen und ein Silo. Das vorhandene Hausinventar ist veraltet und wertlos. An Maschinen sind Traktor, ein Miststreuer, eine Melkmaschine, ein Heurechen, ein Elektromotor und zwei Motorsägen im Wert von insgesamt S 68.000,-- vorhanden. Der Wert der Gebäude beträgt S 1,597.135,50. Zum Stammbetrieb gehören noch die Liegenschaften EZ 44 KG Rosenbichl im Gesamtausmaß von 13,50 ha (landwirtschaftliche Nutzfläche 2,28 ha, forstlich genutzte Fläche 11,22 ha), EZ 58 KG Rosenbichl mit einer forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 1 ha, EZ 40 KG Hörzendorf mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 1,06 ha, EZ 42 KG Hörzendorf mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 0,78 ha, EZ 39 KG Steinbichl mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 3,53 ha und einer forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 47,47 ha, EZ 81 KG Steinbichl mit einer forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 7,59 ha, EZ 38 KG Niederdorf mit einer forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 6,01 ha, EZ 30 KG Sirnitz mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 3,30 ha und einer forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 36,65 ha sowie EZ 31 KG Sirnitz mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 3,09 ha und einer forstwirtschaftlichen Nutzfläche von 17,01 ha. Die Einzelliegenschaften haben weder ein Wohnhaus noch ein Wirtschaftsgebäude. Lediglich auf der Liegenschaft EZ 39 KG Steinbichl, bei der es sich um einen aufgelassenen Bergbauernhof handelt, befindet sich eine Wohnhütte im Wert von S 89.100,--. Auf der Liegenschaft EZ 30 KG Sirnitz befindet sich eine Wohnhütte im Wert von S 307.000,--. Die Grundflächen des Erblassers werden überwiegend forstwirtschaftlich genutzt. Der Stammbesitz vulgo Nußbaumer ist mit einem Wohnhaus versehen. Die in der Streulage befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Besitzteile und zwar auch die Grundstücke EZ 44 und 58 KG Rosenbichl, EZ 40 und 42 KG Hörzendorf, EZ 39 und 81 KG Steinbichl, EZ 38 KG Niederdorf sowie EZ 30 und 31 KG Sirnitz, bilden als Hofbestandteile eine wirtschaftliche Einheit mit dem Stammbetrieb vulgo Nußbaumer EZ 39 KG Rosenbichl und werden von dort aus bewirtschaftet. Aus den land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen des Nachlasses ergibt sich bezogen auf die Zeit des Todes des Erblassers ein Durchschnittsertrag von jährlich S 869.191,--. Für die Erhaltung einer siebenköpfigen bäuerlichen Familie ist jährlich ein Betrag von netto S 109.656,-- ohne Sozialeinkommen (Kinderzulagen, etc.) erforderlich und ausreichend.
Daraus schloß das Erstgericht, daß der Durchschnittsertrag dieser Liegenschaften das Vierfache des für die Erhaltung einer siebenköpfigen bäuerlichen Familie Erforderliche übersteige, weshalb kein Erbhof im Sinne des § 2 Kärntner HöfeG vorliege. Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs des erblasserischen Bruders Alois W*** nicht Folge. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß kein Erbhof im Sinne des § 2 Kärntner HöfeG vorliege.Daraus schloß das Erstgericht, daß der Durchschnittsertrag dieser Liegenschaften das Vierfache des für die Erhaltung einer siebenköpfigen bäuerlichen Familie Erforderliche übersteige, weshalb kein Erbhof im Sinne des Paragraph 2, Kärntner HöfeG vorliege. Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs des erblasserischen Bruders Alois W*** nicht Folge. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß kein Erbhof im Sinne des Paragraph 2, Kärntner HöfeG vorliege.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des erblasserischen Bruders Alois W*** mit den Anträgen, auszusprechen, daß die Nachlaßliegenschaften EZ 39 KG Rosenbichl, EZ 44 KG Rosenbichl, EZ 40 und 42 KG Hörzendorf, EZ 39 KG Steinbichl, EZ 38 KG Niederdorf sowie EZ 30 und 31 KG Sirnitz als Hof mittlerer Größe im Sinne des § 2 Kärntner HöfeG anzusehen seien, allenfalls die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und diesen eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des erblasserischen Bruders Alois W*** mit den Anträgen, auszusprechen, daß die Nachlaßliegenschaften EZ 39 KG Rosenbichl, EZ 44 KG Rosenbichl, EZ 40 und 42 KG Hörzendorf, EZ 39 KG Steinbichl, EZ 38 KG Niederdorf sowie EZ 30 und 31 KG Sirnitz als Hof mittlerer Größe im Sinne des Paragraph 2, Kärntner HöfeG anzusehen seien, allenfalls die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und diesen eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.