Der Revisionsrekurs der K*** DER G*** W*** FÜR
O*** ist nicht zulässig.
Da in den von den Gerichten nach dem Siebenten Abschnitt des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandelnden Handelssachen die Vorschriften der §§ 1 bis 19 AußStrG anzuwenden sind (Art 9 EVHGB) und deshalb auch § 16 AußStrG in Handelsregistersachen gilt (NZ 1974, 189 uva.), ist eine - wie im vorliegenden Fall - bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründen - offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder eine begangene Nullität - anfechtbar. Die Rekurswerberin führt ihr Rechtsmittel nicht im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung aus. Das könnte ihr zwar nicht schaden, soweit sie der Sache nach taugliche Anfechtungsgründe ins Treffen führte, vorher erwähnte Rechtsmittelgründe können jedoch auch dem Inhalt der Revisionsrekursausführungen nicht entnommen werden. Die H*** OÖ. beschränkt ihre Ausführungen - wieDa in den von den Gerichten nach dem Siebenten Abschnitt des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandelnden Handelssachen die Vorschriften der Paragraphen eins bis 19 AußStrG anzuwenden sind (Artikel 9, EVHGB) und deshalb auch Paragraph 16, AußStrG in Handelsregistersachen gilt (NZ 1974, 189 uva.), ist eine - wie im vorliegenden Fall - bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nur aus den im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgründen - offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder eine begangene Nullität - anfechtbar. Die Rekurswerberin führt ihr Rechtsmittel nicht im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung aus. Das könnte ihr zwar nicht schaden, soweit sie der Sache nach taugliche Anfechtungsgründe ins Treffen führte, vorher erwähnte Rechtsmittelgründe können jedoch auch dem Inhalt der Revisionsrekursausführungen nicht entnommen werden. Die H*** OÖ. beschränkt ihre Ausführungen - wie
übrigens schon im Rechtsmittel an die zweite Instanz - auf die Behauptung, die Vorinstanzen hätten ihr zu Unrecht die Antrags- und damit auch die Beschwerdelegitimation abgesprochen. Davon kann aber keine Rede sein. Das Erstgericht hat den Antrag auf Einleitung des Amtslöschungsverfahrens gemäß § 142 FGG ebenso einer sachlichen Erledigung zugeführt, wie das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel der Rekurswerberin. Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß den Organgen des Handelsstandes bei unzulässigem Firmengebrauch das Recht zum Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß § 142 FGG zuzubilligen und die Antragslegitimation der Rekurswerberin vom Erstgericht gar nicht in Frage gestellt worden sei. Soweit die H*** OÖ. behauptet, die Vorinstanzen hätten ihre Antragslegitimation verneint, indem sie den Standpunkt vertreten hätten, bei einer Sitzverlegung sei gemäß § 13 (richtig wohl § 13 c) HGB die Zulässigkeit der verwendeten Firma nicht mehr zu prüfen, verkennt sie das Wesen der von den Vorinstanzen gewählten Form der Erledigung. Die Vorinstanzen haben ihre Antrags- bzw. Rekurslegitimation bejaht (und ihren Antrag demgemäß abgewiesen bzw. dem Rekurs nicht Folge gegeben), das Begehren auf Einleitung des Verfahrens gemäß § 142 FGG jedoch in der Sache nicht für berechtigt erachtet. Insoweit die H*** OÖ. die ihr angeblich verweigerte Rechtsmittellegitimation auch noch in dritter Instanz verfolgt, ist sie daher gar nicht beschwert. Ebenso wie schon in zweiter Instanz enthält auch das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof keine Ausführungen, die sich unmittelbar gegen die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung wenden, das Gericht der neuen Hauptniederlassung habe die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Nachprüfung in sein Handelsregister zu übernehmen. Für den Mangel wesentlicher Eintragungsvoraussetzungen, die das infolge der Sitzverlegung zuständig gewordene Registergericht durch Einleitung des Verfahrens gemäß § 142 FGG aufzugreifen hätte, fehlten aber - schon angesichts der Rekursentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck - alle Anhaltspunkte. Nicht einmal im Antrag an das Erstgericht ist die Behauptung, die von der Gesellschaft verwendete Firma widerspreche § 5 GmbHG bzw. § 18 Abs 2 HGB, näher ausgeführt. Selbst wenn man unterstellen wollte, daß die H*** OÖ. das Antragsvorbringen in erster Instanz auch zum Gegenstand ihres Revisionsrekurses gemacht hätte, wäre damit eine offenbare Gesetzwidrigkeit schon deshalb nicht zur Darstellung gelangt, weil die Entscheidung, ob die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, die Lösung der Frage, ob und welche Zusätze zu einem Firmenwortlaut zulässig sind, die auch, soweit es um die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geht, nach § 18 Abs 2 HGB zu beurteilen sind, sowie überhaupt die Auslegung des Firmenwortlautes durch das Registergericht nach der Rechtsprechung nicht offenbar gesetzwidrig sein können (vgl. GesRZ 1979, 86; HS 8464 uva.). Dies muß umsomehr dann gelten, wenn die H*** OÖ. die näheren Ausführungen über die Unzulässigkeit der gebrauchten Firma ihrem Vorbringen im Revisionsrekurs nach erst weiteren Verfahrensschritten vorbehalten will.übrigens schon im Rechtsmittel an die zweite Instanz - auf die Behauptung, die Vorinstanzen hätten ihr zu Unrecht die Antrags- und damit auch die Beschwerdelegitimation abgesprochen. Davon kann aber keine Rede sein. Das Erstgericht hat den Antrag auf Einleitung des Amtslöschungsverfahrens gemäß Paragraph 142, FGG ebenso einer sachlichen Erledigung zugeführt, wie das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel der Rekurswerberin. Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß den Organgen des Handelsstandes bei unzulässigem Firmengebrauch das Recht zum Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraph 142, FGG zuzubilligen und die Antragslegitimation der Rekurswerberin vom Erstgericht gar nicht in Frage gestellt worden sei. Soweit die H*** OÖ. behauptet, die Vorinstanzen hätten ihre Antragslegitimation verneint, indem sie den Standpunkt vertreten hätten, bei einer Sitzverlegung sei gemäß Paragraph 13, (richtig wohl Paragraph 13, c) HGB die Zulässigkeit der verwendeten Firma nicht mehr zu prüfen, verkennt sie das Wesen der von den Vorinstanzen gewählten Form der Erledigung. Die Vorinstanzen haben ihre Antrags- bzw. Rekurslegitimation bejaht (und ihren Antrag demgemäß abgewiesen bzw. dem Rekurs nicht Folge gegeben), das Begehren auf Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraph 142, FGG jedoch in der Sache nicht für berechtigt erachtet. Insoweit die H*** OÖ. die ihr angeblich verweigerte Rechtsmittellegitimation auch noch in dritter Instanz verfolgt, ist sie daher gar nicht beschwert. Ebenso wie schon in zweiter Instanz enthält auch das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof keine Ausführungen, die sich unmittelbar gegen die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung wenden, das Gericht der neuen Hauptniederlassung habe die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Nachprüfung in sein Handelsregister zu übernehmen. Für den Mangel wesentlicher Eintragungsvoraussetzungen, die das infolge der Sitzverlegung zuständig gewordene Registergericht durch Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraph 142, FGG aufzugreifen hätte, fehlten aber - schon angesichts der Rekursentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck - alle Anhaltspunkte. Nicht einmal im Antrag an das Erstgericht ist die Behauptung, die von der Gesellschaft verwendete Firma widerspreche Paragraph 5, GmbHG bzw. Paragraph 18, Absatz 2, HGB, näher ausgeführt. Selbst wenn man unterstellen wollte, daß die H*** OÖ. das Antragsvorbringen in erster Instanz auch zum Gegenstand ihres Revisionsrekurses gemacht hätte, wäre damit eine offenbare Gesetzwidrigkeit schon deshalb nicht zur Darstellung gelangt, weil die Entscheidung, ob die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, die Lösung der Frage, ob und welche Zusätze zu einem Firmenwortlaut zulässig sind, die auch, soweit es um die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geht, nach Paragraph 18, Absatz 2, HGB zu beurteilen sind, sowie überhaupt die Auslegung des Firmenwortlautes durch das Registergericht nach der Rechtsprechung nicht offenbar gesetzwidrig sein können vergleiche GesRZ 1979, 86; HS 8464 uva.). Dies muß umsomehr dann gelten, wenn die H*** OÖ. die näheren Ausführungen über die Unzulässigkeit der gebrauchten Firma ihrem Vorbringen im Revisionsrekurs nach erst weiteren Verfahrensschritten vorbehalten will.
Der Revisionsrekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.