Begründung:
Die Gesellschaft ist seit 24.August 1987 zu 7 HRB 37.831 des Handelsgerichtes Wien mit dem Unternehmensgegenstand a) Filmproduktion, Herstellung von zur öffentlichen Aufführung bestimmten Filmen und anderen Bild- und Tonträgern; b) Vermietung von beweglichen Sachen, insbesondere von filmtechnischen Geräten; c) Zurverfügungstellung von Arbeitskräften; d) Handel mit Waren aller Art und e) Handelsagentengewerbe, eingetragen. Gesellschafter sind Ing.Ferdinand K***** und Christiana K*****, welche auch die alleinige Geschäftsführerin ist.
Die Generalversammlung der Gesellschaft stellte am 25.Juni 1992 einvernehmlich fest, daß der Betriebsumfang des Unternehmens auf das Kleingewerbe herabgesunken ist und faßte daher den Beschluß, die Gesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens auf die Gesellschafter unter gleichzeitiger Errichtung einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes auf der Grundlage der Bilanz zum 1.1.1992 umzuwandeln. Die Gesellschafter würden an der Kommandit-Erwerbsgesellschaft im Verhältnis ihrer derzeitigen Stammeinlagen an der Gesellschaft nach dem Inhalt des am 25. Juni 1992 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages beteiligt sein, wonach Christiana K***** persönlich haftende Gesellschafterin und Ing.Ferdinand K***** Kommanditist mit einer Vermögenseinlage von 10.000 S sein werde. Die Kommandit-Erwerbsgesellschaft werde die Firma "K***** KEG" führen. Der am 25.Juni 1992 zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern abgeschlossene Übertragungsvertrag werde genehmigt.
Am 30.6.1992 stellte Christiana K***** als Geschäftsführerin der Gesellschaft unter Bezugnahme auf diesen Generalversammlungsbeschluß den Antrag auf Eintragung der Umwandlung der Gesellschaft.
Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil das UmwG keine Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf einen Minderkaufmann kenne.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 29.10.1992, 6 Ob
22/92 (veröffentlicht in GesRZ 1993, 43 = WBl 1993, 55 = RdW 1993, 9
= ecolex 1993, 24), ausgesprochen, daß übertragende Umwandlungen von
Kapitalgesellschaften, deren Unternehmen kein Vollhandelsbetrieb sei, nicht in Betracht kämen. Dabei sei allerdings die Frage offen gelassen worden, ob die Umwandlung einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des UmwG auf eine Erwerbsgesellschaft als Nachfolgeunternehmer oder als Nachfolgeunternehmen möglich sei. Eine analoge Anwendung des UmwG auf Erwerbsgesellschaften-Fälle sei aber mit Krejci (EGG Rz 22 zu § 5) aus Gründen des Gläubigerschutzes zu verneinen, wäre doch sonst der Straftatbestand des § 9 UmwG zufolge des strafrechtlichen Analogieverbotes auf solche Fälle jedenfalls unanwendbar, sodaß kein Schutz gegen eine vorzeitige Vermögensvereinigung bestünde.Kapitalgesellschaften, deren Unternehmen kein Vollhandelsbetrieb sei, nicht in Betracht kämen. Dabei sei allerdings die Frage offen gelassen worden, ob die Umwandlung einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des UmwG auf eine Erwerbsgesellschaft als Nachfolgeunternehmer oder als Nachfolgeunternehmen möglich sei. Eine analoge Anwendung des UmwG auf Erwerbsgesellschaften-Fälle sei aber mit Krejci (EGG Rz 22 zu Paragraph 5,) aus Gründen des Gläubigerschutzes zu verneinen, wäre doch sonst der Straftatbestand des Paragraph 9, UmwG zufolge des strafrechtlichen Analogieverbotes auf solche Fälle jedenfalls unanwendbar, sodaß kein Schutz gegen eine vorzeitige Vermögensvereinigung bestünde.