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Entscheidung 6 Ob 10/97g×

Entscheidung 6 Ob 10/97g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob10/97g

Entscheidungsdatum

27.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 1.Jänner 1996 verstorbenen Pensionistin Anna P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der ehemaligen einstweiligen Sachwalterin Eva C*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 20.November 1996, GZ 45 R 1034/96h-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 15. Oktober 1996, GZ 5 A 34/96t-15, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Verlassenschaftsgericht hat der ehemaligen einstweiligen Sachwalterin der Verstorbenen im Rahmen von Zuweisungen bei der kridamäßigen Verteilung der Aktiva des überschuldeten Nachlasses den angemeldeten Belohnungsanspruch von 15.000 S zugewiesen.

Über Rekurs einer Gläubigerin änderte das Rekursgericht diese Entscheidung dahin ab, daß vom Belohnungsanspruch der Sachwalterin nur ein Teilbetrag von 8.000 S zugewiesen (infolge Anerkennung dieses Betrages als bevorrechtete Forderung) und das Mehrbegehren von 7.000 S abgewiesen wurde.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Sachwalterin mit dem Abänderungsantrag, daß (zumindest) ein weiterer Betrag von 1.700 S zugewiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt.

Anmerkung

E45242 06A00107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00010.97G.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19970227_OGH0002_0060OB00010_97G0000_000