Der Gasthausbesitzer Anton G. übertrug im Jahre 1962 als Bauherr dem Baumeister Josef K. die Planung und Errichtung eines Zubaus zu seinem Gasthaus in L. Es handelte sich um eine Regiearbeit, bei der Josef K. die Fachkräfte, Anton G. aber die Hilfskräfte beistellen sollte. Josef K. stellte Hermann F. als verantwortlichen Baupolier und den Beklagten als (angelernten) Maurer bei, während der damals 17 Jahre alte Kläger von Anton G. gegen einen Bruttolohn von 7.90 S als Hilfsarbeiter für die Dauer von zwei bis drei Wochen aufgenommen wurde.
Im Zuge der Arbeiten wurde über einem eine lichte Spannweite von rund 3.40 m aufweisenden Raum eine Fertigteildecke in der Form angebracht, daß in Abständen von je 45 cm Gitterträger aus Stahl verlegt wurden, zwischen die Füllziegel im Gewicht von je etwa 25 kg eingelegt wurden. Mit diesen Arbeiten wurde am 25. April 1962 gegen
7.30 Uhr begonnen. Der Kläger war dem Beklagten zunächst beim Herbeitragen der Gitterträger behilflich, die der Beklagte allein verlegte, sodann trugen der Kläger sowie der später hinzugekommene Bauherr Anton G. die Füllziegel heran und reichten sie von einem über die Träger gelegten Laufbrett dem Beklagten zu, der sie in die Gitterträger einlegte. Plötzlich stürzte ein Teil der Decke ein und der Bauherr sowie der Kläger fielen etwa 4 m tief in den darunter befindlichen Raum. Hiebei wurde der Kläger schwer und Anton G. leicht verletzt. Der Beklagte, der auf einem Mauerstück stand, auf dem die Träger aufgelegt waren, blieb unverletzt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes H. vom 8. März 1963 wurden der Polier Hermann F. und der Beklagte gemäß § 335 StG. zu bedingten Arreststrafen verurteilt, und zwar F. weil er als verantwortlicher Vorarbeiter die pflichtgemäße Überwachung des ihm unterstellten Beklagten unterlassen habe, und der Beklagte, weil er es an der nötigen Aufmerksamkeit und Vorsicht hatte fehlen lassen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes H. vom 8. März 1963 wurden der Polier Hermann F. und der Beklagte gemäß Paragraph 335, StG. zu bedingten Arreststrafen verurteilt, und zwar F. weil er als verantwortlicher Vorarbeiter die pflichtgemäße Überwachung des ihm unterstellten Beklagten unterlassen habe, und der Beklagte, weil er es an der nötigen Aufmerksamkeit und Vorsicht hatte fehlen lassen.
Das Erstgericht gab dem auf Zahlung von 7778.50 S gerichteten Schadenersatzbegehren des Klägers Folge. Es bejahte seine Zuständigkeit, indem es ausführte, der Kläger habe seine Arbeitsdirektiven und seinen Lohn von Anton G. erhalten und sei dem Baumeister K. weder persönlich noch wirtschaftlich untergeordnet gewesen; der Arbeitsunfall sei daher nicht von einem Mitbeschäftigten verursacht worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge, hob das angefochtene Urteil sowie das ihm vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung als nichtig auf und wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Erstgerichtes zurück.
Hiezu führte es folgendes aus:
Da nach nunmehr herrschender Rechtsprechung die Bestimmung des § 45Da nach nunmehr herrschender Rechtsprechung die Bestimmung des Paragraph 45
(1) JN. im Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten nicht anwendbar ist, sei die in der Berufung ausdrücklich geltend gemachte Frage der Unzuständigkeit des Erstgerichtes zu prüfen. Hiebei sei von den Angaben des Klägers in erster Instanz auszugehen und zu untersuchen, ob es sich hienach um einen Rechtsstreit zwischen Beschäftigten aus einer unerlaubten Handlung, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht, handle (§ 1 (1) Z. 2 zweiter Fall ArbGerG.).(1) JN. im Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten nicht anwendbar ist, sei die in der Berufung ausdrücklich geltend gemachte Frage der Unzuständigkeit des Erstgerichtes zu prüfen. Hiebei sei von den Angaben des Klägers in erster Instanz auszugehen und zu untersuchen, ob es sich hienach um einen Rechtsstreit zwischen Beschäftigten aus einer unerlaubten Handlung, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht, handle (Paragraph eins, (1) Ziffer 2, zweiter Fall ArbGerG.).
Dies treffe hier zu. Der Kläger habe in der Klage vorgebracht, er sei dem Beklagten bei der Deckenverlegung als sogenannter Zureicher beigegeben gewesen, und es sei neben Hermann F. insbesondere Aufgabe und Verpflichtung des Beklagten gewesen, die Durchführung der Arbeiten entsprechend zu leiten und zu überwachen; er selbst sei jedenfalls als bloßer Handlanger an die Anweisungen des Beklagten und auch des später hinzukommenden und mithelfenden Bauherrn gebunden gewesen. Übrigens habe auch der Beklagte vorgebracht, der Kläger habe über seine Anweisung Hilfsdienste geleistet.
Beide Parteien seien demnach "Beschäftigte" des gleichen Arbeitsvorganges an der gleichen Arbeitsstelle, wenn auch bei verschiedenen Arbeitgebern, gewesen. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Einsturz der Decke resultierte - wie sich bindend aus dem Strafurteil ergebe - aus unerlaubten Handlungen des Poliers und des Beklagten. Zwischen der unerlaubten Handlung des Beklagten und dem Arbeitsverhältnis bestehe auch die von Lehre und Rechtsprechung geforderte innere Beziehung. Beide Streitteile seien bei der Verlegung der Decke gemeinsam tätig geworden, und zwar der Kläger durch Heranbringen und Zureichen der Füllziegel, der Beklagte durch deren Einlegen. Beide hätten zur Erzielung eines gemeinsamen Arbeitserfolges zusammengewirkt, doch sei der Kläger nicht frei und unabhängig gewesen, vielmehr sei der ihm übertragene Arbeitsvorgang den Weisungen des Beklagten unterlegen. Der Kläger sei also mit dem Beklagten nicht etwa bloß in eine beziehungslose, äußerliche und zufällige Berührung gekommen, sondern als Hilfskraft in eine bestimmte Arbeitsordnung eingefügt gewesen, ohne die die Verlegung der Decke ohne erheblichen zeitlichen Mehraufwand gar nicht zu bewerkstelligen war. Ohne diese gemeinsame Arbeit hätte keine Gelegenheit und kein Anlaß zur Begehung der unerlaubten Handlung bestanden. Daß die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes voraussetze, daß beide Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, sei dem Arbeitsgerichtsgesetz nicht zu entnehmen. Dies sei dem Gesetz auch nicht zu unterstellen, da die für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte maßgeblichen Erwägungen gerade auch für Fälle wie den vorliegenden gelten.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.