Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 100/97t×

Entscheidung 6 Ob 100/97t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob100/97t

Entscheidungsdatum

19.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pension W***** GmbH, ***** vertreten durch den Geschäftsführer Dr.Herbert S*****, dieser vertreten durch Dr.Ingrid Hochstaffl-Salcher, Rechtsanwältin in Wörgl, wider die beklagte Partei Britta T*****, vertreten durch Dr.Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3.Juli 1996, GZ 2 R 174/96v-42, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die klagende Gesellschaft mbH ist Eigentümerin eines Pensionsbetriebes, den die Beklagte, die Geschäftsführerin der Klägerin war, führte. Alleingesellschafter der Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft. Die Beklagte behauptet, daß sie als Treugeberin wirtschaftliche Eigentümerin dieser Gesellschaft sei, daß somit also auch die Klägerin in ihrem "Eigentum" stehe. Die Vorinstanzen haben dies verneint, weil die Geschäftsanteile der Gesellschaft mbH an die Beklagte nicht in der erforderlichen Form (Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG) rückübertragen worden seien. Mit dieser Ansicht ist das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbeschwerde nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.

Rechtliche Beurteilung

Zur Gesellschaft mbH steht der Treugeber in keiner Rechtsbeziehung. Träger der Gesellschaftsrechte ist nur der Treuhänder (RdW 1993, 147 mwN). Wohl ist dieser zur Rückübertragung der Geschäftsanteile aufgrund des Treuhandvertrages verpflichtet. Diese Verpflichtung bedarf keiner Notariatsaktsform (SZ 61/153 mwN; bei anders gelagertem Sachverhalt wird in anderen Entscheidungen auch für das Verpflichtungsgeschäft ein Notariatsakt gefordert: SZ 62/28, 68/178). Es entspricht jedenfalls ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung, daß das Verfügungsgeschäft (also die Rückübertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsakts oder eines diesen ersetzendes Urteils bedarf (die entsprechende Klage der Beklagten blieb erfolglos: Vorakt 1 Ob 2260/96a). Der geltend gemachte Revisionsgrund liegt daher nicht vor. Überdies kommt es auf die Gesellschaftereigenschaft der Beklagten gar nicht entscheidend an. Ihr gegen das Räumungsbegehren gerichteter Einwand ist unschlüssig, weil der klagenden Gesellschaft (vertreten durch ihren Geschäftsführer) auch gegen den Alleingesellschafter ein Räumungsanspruch zustehen kann (der Alleingesellschafter hätte freilich die Möglichkeit, durch entsprechende Weisung an den Geschäftsführer oder dessen Abberufung die Klage zu verhindern).

Das Revisionsvorbringen zum Thema der "Eigenbewirtschaftung" der Pension durch die Beklagte bis zur Veräußerung des Unternehmens und die angestrebte Feststellung eines Bestandsverhältnisses geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach eben kein Bestandsverhältnis begründet worden war (S 18 in ON 27). Daher ist die Berufung auf eine Verfristung der Räumungsklage gemäß Paragraph 569, ZPO in Verbindung mit Paragraph 1114, ABGB) verfehlt, weil diese Gesetzesstelle die Existenz eines Bestandsverhältnisses voraussetzt.

Anmerkung

E46543 06A01007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00100.97T.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19970619_OGH0002_0060OB00100_97T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung