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Entscheidung 6 Ob 100/98v×

Entscheidung 6 Ob 100/98v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob100/98v

Entscheidungsdatum

23.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Helmut S***** 2. Maria S*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien Werner G*****, vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte Partei Ing. Martin S*****, vertreten durch Dr. Herbert Kofler, Rechtsanwalt in Landeck, wegen Unterlassung (Streitinteresse S 60.000), infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. Februar 1998, GZ 4 R 673/97t-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht mit Vorlagebericht vom 24.3.1998 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Landeck zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat das vom Kläger mit 60.000 S bewertete Unterlassungsbegehren im wiederaufgenommenen Verfahren 2 C 1137/94f abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Berufung der Kläger keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 52.000 S übersteigt, nicht jedoch 260.000 S und daß die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Nach Artikel römisch 32 Ziffer 14, WGN 1997 sind die Paragraphen 500, 502, 505 -, 508, ZPO in der Fassung dieser Novelle anzuwenden.

Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Falle des Paragraph 508, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz binnen 4 Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach Paragraph 502, Absatz eins, die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche" Revision der Kläger wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Die Kläger wären vielmehr aufzufordern gewesen, ihren Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO zu verbessern.

Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Absatz 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E50003 06A01008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00100.98V.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19980423_OGH0002_0060OB00100_98V0000_000