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Entscheidung 6 Ob 100/99w×

Entscheidung 6 Ob 100/99w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob100/99w

Entscheidungsdatum

20.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Eva Judith A*****, geboren am ***** vertreten durch Dr. Hans-Peter Benischke und Dr. Edwin Anton-Payr, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte und widerklagende Partei Univ.-Prof. Dr. Grigorios A*****, geboren am ***** vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 5. März 1999, GZ 2 R 533/98m-97, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ausgehend von einer vom Erstgericht implicit getroffenen Negativfeststellung zum konkreten Zerrüttungszeitpunkt, daß nämlich die objektive Zerrüttung der Ehe nur "mit 1993 aus 1994, bestimmt werden" könne, ist der Fall spruchreif und nach den Regeln zur Beweislast zu lösen. Die Parteien haben jeweils dem anderen Ehegatten Verfehlungen nachgewiesen und jeweils den sie nach der grundsätzlichen Beweislastregel, daß Parteien den für sie günstigen Sachverhalt zu beweisen haben (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 vor Paragraph 266, mN aus der Rechtsprechung) treffenden Entlastungsbeweis nicht erbracht, daß die eigene Eheverfehlung erst nach Eintritt der objektiven Zerrüttung der Ehe gesetzt worden sei. Zur Gewichtung der Eheverfehlungen durch das Berufungsgericht zeigt die Revision aber keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung auf. Die Revision listet nur einseitig sämtliche Eheverfehlungen des Mannes unabhängig vom Zerrüttungszeitpunkt auf und vernachlässigt die festgestellten Eheverfehlungen der Frau, ohne auf die wesentliche Frage der Beweislast einzugehen.

Anmerkung

E53980 06A01009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00100.99W.0520.000

Dokumentnummer

JJT_19990520_OGH0002_0060OB00100_99W0000_000