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Entscheidung 6 Ob 1007/91×

Entscheidung 6 Ob 1007/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1007/91

Entscheidungsdatum

07.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu ***** des Landesgerichtes Innsbruck eingetragenen S***** Gesellschaft mbH & Co KG mit dem Sitz in ***** wegen Verhängung einer Ordnungsstrafe über den Geschäftsführer Georg W*****, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge außerordentlichen Rekurses des Bestraften gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 22. September 1991, AZ 3 R 233/91 (ON 66), den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Bestraften wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Anmeldungspflichtig sind iS der Paragraphen 107, 108 und 161 Absatz 2, HGB sämtliche Gesellschafter. Sie waren auch der Sache nach Adressaten des gerichtlichen Auftrages zur Anmeldung des iS des Paragraph 8, Ziffer 6, Gesellschaftsvertrag (Fassung 1984) eingetretenen Gesellschafterwechsels.

Der Wille des anmeldungspflichtigen Gesellschafters, seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachzukommen, vermag seine Unterlassung gegenüber dem Gericht in keiner Weise zu rechtfertigen. Soweit dem Rechtsmittelwerber als Geschäftsführer der anmeldungspflichtigen Komplementärgesellschaft die Erfüllung der diese treffenden Anmeldungspflichten oblag, vermochten ihn - gesetzwidrige - Weisungen anderer Gesellschaftsorgane gegenüber dem Gericht in keiner Weise zu entlasten. Soweit der Rechtsmittelwerber allerdings nur Bevollmächtigter der Kommanditisten ist, trifft ihn gegenüber dem Gericht keine Verantwortung an der Nichterfüllung der die Gesellschafter treffenden gesetzlichen Verpflichtung zur Anmeldung. Der an den Rechtsmittelwerber "als bevollmächtigten Vertreter" von Kommanditisten gerichtete Auftrag gilt als Auftrag an die (mehr als 150) Vertretenen, betraf ihn persönlich daher nur einerseits als Kommanditisten und andererseits als Geschäftsführer der Komplementärin.

Das Neuvorbringen des Rechtsmittelwerbers in seinem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß auf Verhängung der Ordnungsstrafe war aus den dargelegten Gründen sachlich nicht stichhältig und wurde deshalb im Ergebnis zurecht nicht auf seine tatsächliche Richtigkeit geprüft.

Anmerkung

E27511

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB01007.91.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19911107_OGH0002_0060OB01007_9100000_000