Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gesellschafters Eduard ***** H***** ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gesellschafters Eduard ***** H***** ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
Obwohl Geschäftsanteile übertragbar und vererblich sind (§ 76 Abs 1 GmbHG), können Aufgriffsrechte, etwa für den Todesfall, im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden (SZ 59/218 = JBl 1987, 240 = GesRZ 1987, 44; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5 423 mwN in FN 18; Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht 11). Die statutarisch begründete Abtretungspflicht des Gesellschaftserben soll in der Regel die gesellschaftlichen Beziehungen regeln, das heißt beim Ausscheiden des Anteilsinhabers durch Tod die Zusammensetzung der die Gesellschaft mbH fortsetzenden Gesellschafter bestimmen, ist somit kein erb-, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Tatbestand (Winter in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz8 Rz 26 zu § 15 dGmbHG). Die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mbH vollzieht sich bei Einhaltung der Vorschriften des § 76 GmbHG nach zessions- und nicht nach sachenrechtlichen Grundsätzen (JBl 1991, 43; SZ 44/125; Feil,Obwohl Geschäftsanteile übertragbar und vererblich sind (Paragraph 76, Absatz eins, GmbHG), können Aufgriffsrechte, etwa für den Todesfall, im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden (SZ 59/218 = JBl 1987, 240 = GesRZ 1987, 44; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr. Gesellschaftsrechts5 423 mwN in FN 18; Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht 11). Die statutarisch begründete Abtretungspflicht des Gesellschaftserben soll in der Regel die gesellschaftlichen Beziehungen regeln, das heißt beim Ausscheiden des Anteilsinhabers durch Tod die Zusammensetzung der die Gesellschaft mbH fortsetzenden Gesellschafter bestimmen, ist somit kein erb-, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Tatbestand (Winter in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz8 Rz 26 zu Paragraph 15, dGmbHG). Die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mbH vollzieht sich bei Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 76, GmbHG nach zessions- und nicht nach sachenrechtlichen Grundsätzen (JBl 1991, 43; SZ 44/125; Feil,
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Rz 33.1), mag auch der Sache nach ein Rechtsvorgang vorliegen, der eher einer Vertragsübernahme als einem bloßen Gläubigerwechsel entspricht, weil der Übernehmer in die volle mit dem Geschäftsanteil verbundene gesellschaftsrechtliche Stellung, also auch in die entsprechenden Pflichten, eintritt (SZ 62/28). Selbst wenn man zum Besten des Rechtsmittelwerbers davon ausgeht, daß die am 4.Juni 1991 beschlossenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages in Ansehung des Aufgriffsrechtes unwirksam wären - wiewohl nach herrschender Rechtsprechung eine Unwirksamkeit des mit Nichtigkeitsklage nach § 41 GmbHG angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses erst das (hier fehlende) stattgebende rechtskräftige Urteil ex tunc bewirkt (ecolex 1990, 32; SZ 56/84; GesRZ 1981, 184 ua) - und die Rechtslage nur nach Punkt 17 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages idF von 1986 prüft, ist der Gesellschafter Eduard ***** H***** nach der Aktenlage derzeit nicht Alleingesellschafter. Denn nach der genannten gesellschaftsvertraglichen Regelung sind die Erben ... des verstorbenen Gesellschafters (hier Vaters des Gesellschafters Eduard ***** H*****) nach der - nach dem Aktenstand noch nicht erfolgten - Einantwortung verpflichtet, über Verlangen des übrigen Gesellschafters den ihnen zufallenden Geschäftsanteil abzutreten. Damit war nicht nur die Ausübung des Aufgriffsrechtes durch den überlebenden Gesellschafter, sondern überdies der Abschluß eines entsprechenden Vertrages zwischen dem überlebenden Gesellschafter und allen Erben erforderlich. Während für Personengesellschaften die Auffassung vertreten wird, daß eine vom Gesellschafter geschlossene Vereinbarung, daß der Geschäftsanteil im Fall des Todes eines Gesellschafters dem anderen ohne weiteres zuwächst, ohne daß es einer Übertragung bedürfte, zulässig ist, wird dies bei GmbH-Geschäftsanteilen abgelehnt (ecolex 1990, 756 mit Anm von Reich-Rohrwig; Feil aaO, Rz 37). Der Erbe muß den Geschäftsanteil an den Berechtigten durch förmliche Übertragung herausgeben. Bei einer Weigerung des oder der übertragungspflichtigen Erben ist im Klagsweg der sich weigernde Erbe zur Erfüllung, das heißt zum Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung, zu verhalten. Zu einer Einigung des nach dem Gesellschaftsvertrag idF von 1986 aufgriffsberechtigten Revisionsrekurswerbers mit seinen Miterbinnen über die Ausübung des Aufgriffsrechtes ist es unbestritten bisher nicht gekommen. Vielmehr hat er im Verfahren 9 Cg 302/91 des Landesgerichtes Linz als Kläger unter Berufung auf sein bereits mehrfach genanntes Aufgriffsrecht die Verlassenschaft nach seinem verstorbenen Vater wegen Abtretung des in den Nachlaß fallenden Geschäftsanteiles belangt. Bis zur Anteilsübertragung bleiben die Erben Gesellschafter mit allen Rechten (Reich-Rohrwig aaO 677 mwN in FN 90; vgl dazu auch SZ 59/172).Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Rz 33.1), mag auch der Sache nach ein Rechtsvorgang vorliegen, der eher einer Vertragsübernahme als einem bloßen Gläubigerwechsel entspricht, weil der Übernehmer in die volle mit dem Geschäftsanteil verbundene gesellschaftsrechtliche Stellung, also auch in die entsprechenden Pflichten, eintritt (SZ 62/28). Selbst wenn man zum Besten des Rechtsmittelwerbers davon ausgeht, daß die am 4.Juni 1991 beschlossenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages in Ansehung des Aufgriffsrechtes unwirksam wären - wiewohl nach herrschender Rechtsprechung eine Unwirksamkeit des mit Nichtigkeitsklage nach Paragraph 41, GmbHG angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses erst das (hier fehlende) stattgebende rechtskräftige Urteil ex tunc bewirkt (ecolex 1990, 32; SZ 56/84; GesRZ 1981, 184 ua) - und die Rechtslage nur nach Punkt 17 Absatz 2, des Gesellschaftsvertrages in der Fassung von 1986 prüft, ist der Gesellschafter Eduard ***** H***** nach der Aktenlage derzeit nicht Alleingesellschafter. Denn nach der genannten gesellschaftsvertraglichen Regelung sind die Erben ... des verstorbenen Gesellschafters (hier Vaters des Gesellschafters Eduard ***** H*****) nach der - nach dem Aktenstand noch nicht erfolgten - Einantwortung verpflichtet, über Verlangen des übrigen Gesellschafters den ihnen zufallenden Geschäftsanteil abzutreten. Damit war nicht nur die Ausübung des Aufgriffsrechtes durch den überlebenden Gesellschafter, sondern überdies der Abschluß eines entsprechenden Vertrages zwischen dem überlebenden Gesellschafter und allen Erben erforderlich. Während für Personengesellschaften die Auffassung vertreten wird, daß eine vom Gesellschafter geschlossene Vereinbarung, daß der Geschäftsanteil im Fall des Todes eines Gesellschafters dem anderen ohne weiteres zuwächst, ohne daß es einer Übertragung bedürfte, zulässig ist, wird dies bei GmbH-Geschäftsanteilen abgelehnt (ecolex 1990, 756 mit Anmerkung von Reich-Rohrwig; Feil aaO, Rz 37). Der Erbe muß den Geschäftsanteil an den Berechtigten durch förmliche Übertragung herausgeben. Bei einer Weigerung des oder der übertragungspflichtigen Erben ist im Klagsweg der sich weigernde Erbe zur Erfüllung, das heißt zum Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung, zu verhalten. Zu einer Einigung des nach dem Gesellschaftsvertrag in der Fassung von 1986 aufgriffsberechtigten Revisionsrekurswerbers mit seinen Miterbinnen über die Ausübung des Aufgriffsrechtes ist es unbestritten bisher nicht gekommen. Vielmehr hat er im Verfahren 9 Cg 302/91 des Landesgerichtes Linz als Kläger unter Berufung auf sein bereits mehrfach genanntes Aufgriffsrecht die Verlassenschaft nach seinem verstorbenen Vater wegen Abtretung des in den Nachlaß fallenden Geschäftsanteiles belangt. Bis zur Anteilsübertragung bleiben die Erben Gesellschafter mit allen Rechten (Reich-Rohrwig aaO 677 mwN in FN 90; vergleiche dazu auch SZ 59/172).
Damit hat der Revisionsrekurswerber den Erwerb aller Geschäftsanteile nicht dargetan. Von einem rechtswirksam zustande gekommenen Gesellschafterbeschluß kann damit nicht ausgegangen werden, sondern nur von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung eines Minderheitsgesellschafters in der nicht ordnungsgemäß von der Geschäftsführerin einberufenen Generalversammlung vom 3.Februar 1992.