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Entscheidung 6 Ob 1015/95×

Entscheidung 6 Ob 1015/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1015/95

Entscheidungsdatum

04.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Harald S*****, Facharzt *****, vertreten durch Dr.Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei ***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwälte in Wien, wegen einstweiliger Verfügung (Unterlassung Streitwert S 150.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 7.März 1995, GZ 17 R 46/95(ON 16), womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9.Dezember 1994, GZ 25 Cg 282/94p-12, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat in Abänderung der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung den Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, eine Bewertung des nicht in Geld bestehendes Entscheidungsgegenstandes aber unterlassen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof läßt zwar erkennen, daß das Rekursgericht den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch aber nicht, weil er nur dann gemacht werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt.

Das Rekursgericht wird daher den Ausspruch im Sinne des Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO) nachzuholen haben.

Anmerkung

E39368 06A10155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01015.95.0504.000

Dokumentnummer

JJT_19950504_OGH0002_0060OB01015_9500000_000