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Entscheidung 6 Ob 102/21z×

Entscheidung 6 Ob 102/21z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob102/21z

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts ***** zu FN ***** eingetragenen U***** GmbH mit dem Sitz in ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, *****, und des Geschäftsführers Mag. J***** E*****, beide vertreten durch Dr. Peter-Leo Kirste, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 1. April 2021, GZ 4 R 78/21d, 4 R 79/21a-12, -13 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch wurde vom Gesetzgeber aus Anlass der COVID-19-Pandemie – abweichend von Paragraph 277, Absatz eins, UGB – auf spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag und somit auf das nach Artikel 30, der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanz-Richtlinie) erlaubte Höchstausmaß ausgedehnt (Paragraph 3 a, Absatz 2, COVID-19-GesG; Artmann in Resch, Corona-Handbuch1.04 Kap 12 Rz 46 [Stand 29. 1. 2021, rdb.at]). Der Bilanzstichtag der Gesellschaft ist der 31. 12., sodass der Jahresabschluss für das Jahr 2019 spätestens bis 31. 12. 2020 beim Erstgericht einzureichen gewesen wäre.

[2] Der pauschale Verweis des Revisionsrekurses auf die Pandemie vermag von der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses nicht zu entbinden vergleiche 6 Ob 259/20m). Die Abhaltung einer Generalversammlung wäre auch in virtueller Form möglich gewesen vergleiche Paragraph eins, COVID-19-GesG); konkrete Gründe für die Unmöglichkeit der Erstellung des Jahresabschlusses vermag der Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen.

[3] Auch der Hinweis auf eine angeblich zwischen dem BMJ und der VdRÖ akkordierte „Toleranzperiode“ geht ins Leere. Abgesehen davon, dass der Jahresabschluss nicht einmal innerhalb dieser angeblichen „Toleranzperiode“ eingereicht wurde, sondern erst zwei Tage nach deren Ablauf, ist das Gericht nicht an Stellungnahmen oder Ansichten des BMJ oder der VdRÖ gebunden. Ein allfälliges Vertrauen darauf, die gerichtlichen Entscheidungsorgane würden ihrer in Paragraph 283, Absatz eins, UGB festgeschriebenen gesetzlichen Pflicht, wonach die Zwangsstrafe nach Ablauf der Offenlegungsfrist zwingend zu verhängen ist, einen Monat und zwei Tage lang nicht nachkommen, ist nicht schutzwürdig.

[4] Der Revisionsrekurs vermag sohin keine Rechtsfragen der von Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E132330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00102.21Z.0623.000

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Dokumentnummer

JJT_20210623_OGH0002_0060OB00102_21Z0000_000