Begründung:
Die Beklagten sind Gesellschafter einer Gesellschaft mbH, die auf einer Liegenschaft des Klägers ein Superädifikat und für die Benützung desselben eine Grundfläche gemietet hatte. Der Erstbeklagte ersteigerte im Jahr 1997 in einem Zwangsversteigerungsverfahren das Superädifikat der Gesellschaft. Der Kläger hatte mit einer Pfandgläubigerin (einer Bank) schon im Jahr 1985 vereinbart, daß er im Falle der Veräußerung des Superädifikats die Mietrechte an der Grundfläche dem Erwerber einräumen werde.
Der Kläger begehrt vom Erstbeklagten die Räumung der Liegenschaft durch Abtragung des Superädifikats sowie die Bezahlung einer Miete bzw eines Benützungsentgelts von 90.950 S und von der Zweitbeklagten die Bezahlung eines rückständigen Mietzinses von 25.000 S (solidarisch mit dem Erstbeklagten). Die Beklagten hätten sich als Gesellschafter der Mieterin für die Bezahlung des Mietzinses als Bürgen verpflichtet.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und stehen auf dem Standpunkt, daß der Erstbeklagte in die Mietrechte der Gesellschaft eingetreten sei. Sie stellten im außerstreitigen Verfahren einen Antrag auf Herabsetzung des Mietzinses nach § 16 MRG und beantragten im Prozeß die Unterbrechung des Verfahrens (§ 41 MRG).Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und stehen auf dem Standpunkt, daß der Erstbeklagte in die Mietrechte der Gesellschaft eingetreten sei. Sie stellten im außerstreitigen Verfahren einen Antrag auf Herabsetzung des Mietzinses nach Paragraph 16, MRG und beantragten im Prozeß die Unterbrechung des Verfahrens (Paragraph 41, MRG).
Das Erstgericht wies den Antrag auf Verfahrensunterbrechung ab, gab mit Teilurteil dem Räumungsbegehren statt und verurteilte den Erstbeklagten zur Bezahlung von 70.000 S und die Zweitbeklagte zur Bezahlung von 25.000 S (solidarisch mit dem Erstbeklagten).
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte mit Beschluß die Abweisung des Unterbrechungsantrages (ON 8) und mit Teilurteil (ON 9) die Stattgebung des Räumungsbegehrens sowie die solidarische Zahlungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich des Teilbetrages von 25.000 S. Hinsichtlich der weiteren Zahlungsverpflichtung des Erstbeklagten hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes zur Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes der Räumung 50.000 S übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Mit dem einheitlich ausgeführten Rechtsmittel der außerordentlichen Revision und des Revisionsrekurses beantragt der Erstbeklagte die Abänderung dahin, daß das Räumungsbegehren abgewiesen werde. Beide Beklagten beantragen ferner, daß das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im außerstreitigen Verfahren unterbrochen werde.
1. Die außerordentliche Revision des Erstbeklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.
Das Berufungsgericht hat die Stattgebung des Räumungsbegehrens im wesentlichen damit begründet, daß der Erstbeklagte mit der Ersteigerung des Superädifikates noch nicht Mieter der Grundfläche geworden sei. Die Auslegung des Vertrages des Klägers mit der Bank ergebe, daß die Verpflichtung zur Einräumung von Mietrechten gegenüber dem Erwerber des Superädifikats nur für den Fall rechtsgeschäftlicher Veräußerung bestehen sollte. Der Erstbeklagte sei nicht Mieter der Grundfläche und benütze diese somit titellos.