Entscheidung 6 Ob 1026/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.11.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Schiemer, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei und gefährdeten Dr.Günther W*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagten Parteien und Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1.) N***** Verlagsgesellschaft mbH & Co KG, 2.) N***** Verlagsgesellschaft mbH, beide *****, beide vertreten durch Dr.Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 240.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 22.Juni 1995, AZ 1 R 63/95 (ON 28) folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil die Frage, ob die Auslegung eines Begehrens nach der Aktenlage zwingend ist, nicht die Bedeutung einer über den Einzelfall hinausgehenden erheblichen rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO hat (4 Ob 6/91).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die Frage, ob die Auslegung eines Begehrens nach der Aktenlage zwingend ist, nicht die Bedeutung einer über den Einzelfall hinausgehenden erheblichen rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hat (4 Ob 6/91).
Text
Begründung:
Zur Sicherung seines auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB gestützten Unterlassungsbegehrens - dem offenbar irrtümlich die Wendung "es zu unterlassen" fehlte und mit ON 20/22 berichtigt wurde - stellte der Kläger einen gleichlautenden vollständigen Sicherungsantrag, dem die Vorinstanzen mit Ausnahme eines Punkts stattgaben, die zweite Instanz mit der teilweisen Abänderung, daß die einstweilige Verfügung bis zur Rechtskraft des im Hauptverfahren ergehenden Urteils gelte. Nach Auffassung der beklagten Parteien sei der Sicherungsantrag wegen der fehlenden Übereinstimmung von Urteils- und Sicherungsbegehren abzuweisen.Zur Sicherung seines auf Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB gestützten Unterlassungsbegehrens - dem offenbar irrtümlich die Wendung "es zu unterlassen" fehlte und mit ON 20/22 berichtigt wurde - stellte der Kläger einen gleichlautenden vollständigen Sicherungsantrag, dem die Vorinstanzen mit Ausnahme eines Punkts stattgaben, die zweite Instanz mit der teilweisen Abänderung, daß die einstweilige Verfügung bis zur Rechtskraft des im Hauptverfahren ergehenden Urteils gelte. Nach Auffassung der beklagten Parteien sei der Sicherungsantrag wegen der fehlenden Übereinstimmung von Urteils- und Sicherungsbegehren abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht Lehre und stRspr, daß das Gericht - auch noch in höherer Instanz - befugt und sogar verpflichtet ist, dem Urteilsspruch bzw dem Sicherungsgebot - abweichend vom gestellten Begehren - eine klarere und deutlichere Fassung zu geben, soferne diese in den Sachbehauptungen des Klägers (Antragstellers) ihre eindeutige Grundlage findet und inhaltlich nicht über das hinausgeht, was der Kläger tatsächlich gewollt hat. Das Begehren ist immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen tatsächlicher Art von der Partei gemeint war. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann und muß das Gericht einem nur versehentlich unrichtig oder zu weit formulierten Begehren die richtige Fassung geben; es darf dabei nur weder ein plus noch ein aliud zusprechen (GesRZ 1994, 67; ÖBl 1990, 158; 4 Ob 124/94 uva; Fasching III 645 f und Lehrbuch2 Rz 1448; Rechberger in Rechberger, § 405 ZPO Rz 2).Es entspricht Lehre und stRspr, daß das Gericht - auch noch in höherer Instanz - befugt und sogar verpflichtet ist, dem Urteilsspruch bzw dem Sicherungsgebot - abweichend vom gestellten Begehren - eine klarere und deutlichere Fassung zu geben, soferne diese in den Sachbehauptungen des Klägers (Antragstellers) ihre eindeutige Grundlage findet und inhaltlich nicht über das hinausgeht, was der Kläger tatsächlich gewollt hat. Das Begehren ist immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen tatsächlicher Art von der Partei gemeint war. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann und muß das Gericht einem nur versehentlich unrichtig oder zu weit formulierten Begehren die richtige Fassung geben; es darf dabei nur weder ein plus noch ein aliud zusprechen (GesRZ 1994, 67; ÖBl 1990, 158; 4 Ob 124/94 uva; Fasching römisch drei 645 f und Lehrbuch2 Rz 1448; Rechberger in Rechberger, Paragraph 405, ZPO Rz 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01026.95.1109.000
Dokumentnummer
JJT_19951109_OGH0002_0060OB01026_9500000_000
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