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Entscheidung 6 Ob 103/22y×

Entscheidung 6 Ob 103/22y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob103/22y

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. S*, vertreten durch Mag. Stephan Hemetsberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 801.161,64 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 11. April 2022, GZ 15 R 160/21s-140, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           1. In Fragen der Vertragsauslegung im Einzelfall liegt keine erhebliche Rechtsfrage, es sei denn, es läge eine – hier nicht gegebene – auffallende Fehlbeurteilung vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (RS0112106 [T1]).

[2]           Wenn im vorliegenden Fall der Beklagte (als Verkäufer) den das Objekt kaufenden Kläger vor Vertragsabschluss persönlich von der erfolgten Neuherstellung des Dachs in Kenntnis setzte, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die (tatsächlich fehlende) Dichtheit des Dachs – und nicht bloß dessen Bauordnungsgemäßheit – sei als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft des Kaufgegenstands Vertragsinhalt gewesen, nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als auch der im schriftlichen Kaufvertrag enthaltene Zusatz: „Dem Verkäufer sind keine Mängel am Kaufgegenstand bekannt.“ und die weitere Vereinbarung, dass „die vereinbarte zeitliche Einschränkung der Gewährleistungsfrist [nicht] „für arglistig verschwiegene Mängel des Kaufgegenstandes, welcher Art auch immer“ gelten sollte, gegen die einschränkende Auslegung des Beklagten sprechen, er habe ausschließlich die Einhaltung der (bau-)rechtlichen Bestimmungen zugesagt, weitere Eigenschaften des Kaufobjekts aber nicht zum Schuldinhalt erheben wollen.

[3] 2. Die Vorgehensweise des Berufungsgerichts läuft – anders als die Revision behauptet – nicht auf eine fiktive Schadensberechnung hinaus. Das Berufungsgericht legte vielmehr – wie schon das Erstgericht – zugrunde, dass der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nie in Frage gestellt habe, dass der Kläger im Rahmen der bereits tatsächlich erfolgten Sanierung des mangelhaften Dachs höhere Kosten als angemessene Kosten (nach Auffassung des Beklagten eben überhöhte Kosten) getragen hatte. Darin, dass es ausgehend von dieser – im Einzelfall nicht korrekturbedürftigen Auslegung des Vorbringens des Beklagten vergleiche RS0042828 [T25]) – die zur Höhe der ortsüblichen Sanierungskosten getroffenen Feststellungen für ausreichend hielt, solche zur konkreten Höhe der vom Kläger tatsächlich getragenen Sanierungskosten dagegen für entbehrlich, liegt keine erhebliche Rechtsfrage. Die Revision vermag nämlich weder darzulegen, dass die Auslegung des Parteivorbringens des Beklagten durch die Vorinstanzen mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre oder gegen die Denkgesetze verstieße (RS0042828 [T11]), noch kann sie aufzeigen, warum der Zuspruch von angemessenen Kosten unrichtig sein sollte, wenn der Kläger das Dach tatsächlich zu höheren Kosten sanieren ließ.

Textnummer

E135401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00103.22Y.0622.000

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220622_OGH0002_0060OB00103_22Y0000_000