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Entscheidung 6 Ob 1031/94×

Entscheidung 6 Ob 1031/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1031/94

Entscheidungsdatum

20.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der gesellschaftsrechtlichen Angelegenheit des Antrages des Bernhard L*****, vertreten durch Dr.Teja H.Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, für die ***** G*****gesellschaft mbH ***** gemäß Paragraph 15, a GmbHG einen Notgeschäftsführer (Notliquidator) zu bestellen, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 18. August 1994, AZ 1 R 162/94, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des (Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dem Einschreiter mangelt das rechtliche Interesse an der Bestellung eines Notliquidators für die aufgelöste Gesellschaft. Er war nie Gesellschafter oder Organ dieser Gesellschaft und behauptet auch keinen gegen die Gesellschaft durchzusetzenden Anspruch. Sein Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwicklung (nachdem der Gesellschaftskonkurs mangels Vermögens aufgehoben worden war) begründete der Antragsteller bloß damit, daß ihm in einem gegen ihn anhängigen Strafverfahren Fehlverhalten als "faktischer Geschäftsführer" der Gesellschaft vorgeworfen worden wäre. Damit machte er aber kein gesellschaftsrechtlich erhebliches Interesse an der Bereinigung der Vermögenslage der Gesellschaft geltend.

Anmerkung

E37149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB01031.94.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19941020_OGH0002_0060OB01031_9400000_000