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Entscheidung 6 Ob 104/00p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob104/00p

Entscheidungsdatum

28.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Renner und Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Christian Ebert und Dr. Thomas Hübner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 2,098.927,67 S, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. Februar 2000, GZ 6 R 6/99t-40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der vom Berufungsgericht richtig zitierten Judikatur wird ein Offert erst angenommen, wenn die Annahmeerklärung (Bestätigung) auch nicht in Nebenpunkten vom Anbot abweicht. Die Auslegung, dass hier wegen der Frage der Leerlaufkosten und des Zahlungsziels noch keine vollständige Einigung (trotz des Abrufs der ersten Waggons) vorlag, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gegen eine vollständige Willensübereinstimmung spricht jedenfalls, dass die Klägerin selbst mit Beilage 5 eine weitere Bestätigung der Beklagten einforderte (nach dem Parteivorbringen der Klägerin S 4 in ON 5 war über die Leerlaufkosten keine Einigung zu erzielen!) und dafür eine Frist setzte. Das Antwortschreiben der Beklagten (Beil 6) ist keine mit dem Anbot übereinstimmende Annahmeerklärung (die Leerlaufkosten werden als klärungsbedürftig bezeichnet). Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes ist keine aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E58320 06A01040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00104.00P.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20000628_OGH0002_0060OB00104_00P0000_000