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Entscheidung 6 Ob 104/26a×

Entscheidung 6 Ob 104/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob104/26a

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei * S*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei * N*, vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Unterlassung und 8.500 EUR sA, hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Mai 2026, GZ 33 R 57/26h-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, Absatz eins, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung (RS0031883 [T6]), die Beurteilung, ob eine Äußerung Tatsachen oder bloße Werturteile enthält (RS0031883 [T17]; vergleiche RS0031815) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RS0113943), sowie die Interessenabwägung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO (RS0044088 [T58]) hängen stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und bilden daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, es sei denn, dem Gericht zweiter Instanz wäre eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen. Dies ist hier nicht der Fall:

[2]         2. Ob Tatsachen verbreitet werden, die einem Beweis zugänglich sind, oder ein rein auf der subjektiven Meinung des Erklärenden basierendes Werturteil vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung anhand des Gesamtzusammenhangs und des Gesamteindrucks der Äußerungen nach Maßgabe des angesprochenen Verkehrskreises („unbefangener Durchschnittsadressat“) zu beurteilen (RS0031883; RS0031815 [insb T17, T19]; RS0078409 [T2]), nicht aber ist der subjektive Wille des Erklärenden maßgebend (RS0031883). Bei „public figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung vergleiche RS0115541 [T20]; RS0032201 [T23]; RS0127027). Auch gegenüber „public figures“ kann aber das Recht auf freie Meinungsäußerung eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen (RS0032201; zuletzt 6 Ob 192/25s Rz 24).

[3]                 3. Wenn das Rekursgericht ausgehend davon die Äußerungen im abweisenden Teil der einstweiligen Verfügung, nämlich „ideologisch getriebene Fixierung, moralische Selbstüberhöhung, Kontrollverlust durch Ideologie, eine Art Rachefeldzug gegen die *, Inanspruchnahme des Rechtswegs als Einschüchterungsinstrument oder Eskalation mit juristischen Mitteln“, im Gesamtzusammenhang als reine Werturteile und Charakterisierungen ohne Bezug zur (psychischen) Gesundheit des Klägers beurteilt, begegnet dies keinen Bedenken.

[4]                 4. Gegen die Begründung des Rekursgerichts, der Kläger habe in erster Instanz lediglich die Vorwürfe eines Einschüchterungsinstruments und einer Eskalation mit juristischen Mitteln als unrichtig qualifiziert, die übrigen zu beurteilenden Äußerungen aber nicht, wendet sich der Revisionsrekurs im Übrigen gar nicht. Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden (RS0118709).

[5]         5. Aus der im Revisionsrekurs behaupteten (rechtswidrigen) Datenverarbeitung durch Eingabe personenbezogener Daten des Klägers in ein KI-System hat der Kläger im Rekursverfahren ausdrücklich keine Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung abgeleitet. Die in einem selbständigen Teilbereich in zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge kann im Revisionsrekursverfahren nicht nachgeholt werden vergleiche RS0043573 [insb T33]). Im Übrigen ist die Beurteilung des Rekursgerichts, das diesbezügliche Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Verarbeitung und Veröffentlichung eigener persönlicher Daten sei zu unbestimmt und nicht geeignet, der Beklagten als Richtschnur für ihr künftiges Verhalten zu dienen, nicht korrekturbedürftig.

[6]        6. Die im Revisionsrekurs monierte Widersprüchlichkeit der Rekursentscheidung liegt nicht vor, weil dem Sicherungsbegehren hinsichtlich der Daten der Kinder des Klägers vom Erstgericht stattgegeben wurde und dieses vom Rekursgericht nicht zu beurteilen war.

Textnummer

E148470

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00104.26A.0812.000

Im RIS seit

18.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260812_OGH0002_0060OB00104_26A0000_000