Aus der Begründung:
Das Rechtsmittel ist zwar nach § 9 AußStrG. zulässig, weil dem Abwesenheitskurator durch die Beschlußfassung des Rekursgerichtes ein vor dem Erstgericht erzielter Erfolg entzogen wurde. Der Revisionsrekurs ist aber unbegrundet.Das Rechtsmittel ist zwar nach Paragraph 9, AußStrG. zulässig, weil dem Abwesenheitskurator durch die Beschlußfassung des Rekursgerichtes ein vor dem Erstgericht erzielter Erfolg entzogen wurde. Der Revisionsrekurs ist aber unbegrundet.
Legitimiert zum Antrag auf Todeserklärung ist nur derjenige, auf dessen Rechte und Pflichten der Tod des Verschollenen Einfluß ausübt, der also ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung besitzt (SZ. XXVI 196, 7 Ob 252/57). Der im Revisionsrekurs ins Treffen geführte Umstand, daß im Falle eines Unterbleibens der Todeserklärung der Antragsteller - mit Rücksicht auf den Standpunkt der Staatsanwaltschaft - "noch viele Jahre die Kuratel für ein Phantom führen müsse", vermag das erforderliche rechtliche Interesse nicht zu begrunden. Denn damit soll die Todeserklärung lediglich zu dem Zwecke erfolgen, dem Abwesenheitskurator die Grundlagen für seine Enthebung als Abwesenheitskurator, bzw. einen Anspruch auf Beendigung der Kuratel zu schaffen, was ein rechtliches Interesse an dem Antrag auf Todeserklärung nicht rechtfertigt. Der Antragsteller ist als Kurator nach § 276 ABGB. verpflichtet, die Interessen seines abwesenden Kuranden zu wahren, einer Person also, von der vorausgesetzt wird, daß sie am Leben ist. Diese Interessen stehen im Vordergrund und werden, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, durch die beantragte Einleitung des Verfahrens auf Todeserklärung einschneidend beeinträchtigt. Eine dem § 16 (2) lit. b bzw. (3), des in der Bundesrepublik Deutschland in Geltung stehenden Verschollenheitsgesetzes, analoge Bestimmung, wonach der gesetzliche Vertreter des Verschollenen - worunter nach der Rechtsprechung (BGH. 18, 393, vgl. auch Palandt, Komm. zum BGB. Ausf. zu § 1911 Anm. 3) auch ein Abwesenheitskurator zu verstehen ist - ausdrücklich berechtigt wird, mit vormundschaftsbehördlicher Genehmigung die Todeserklärung des Verschollenen zu beantragen, ist dem österreichischen Recht fremd.Legitimiert zum Antrag auf Todeserklärung ist nur derjenige, auf dessen Rechte und Pflichten der Tod des Verschollenen Einfluß ausübt, der also ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung besitzt (SZ. römisch 26 196, 7 Ob 252/57). Der im Revisionsrekurs ins Treffen geführte Umstand, daß im Falle eines Unterbleibens der Todeserklärung der Antragsteller - mit Rücksicht auf den Standpunkt der Staatsanwaltschaft - "noch viele Jahre die Kuratel für ein Phantom führen müsse", vermag das erforderliche rechtliche Interesse nicht zu begrunden. Denn damit soll die Todeserklärung lediglich zu dem Zwecke erfolgen, dem Abwesenheitskurator die Grundlagen für seine Enthebung als Abwesenheitskurator, bzw. einen Anspruch auf Beendigung der Kuratel zu schaffen, was ein rechtliches Interesse an dem Antrag auf Todeserklärung nicht rechtfertigt. Der Antragsteller ist als Kurator nach Paragraph 276, ABGB. verpflichtet, die Interessen seines abwesenden Kuranden zu wahren, einer Person also, von der vorausgesetzt wird, daß sie am Leben ist. Diese Interessen stehen im Vordergrund und werden, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, durch die beantragte Einleitung des Verfahrens auf Todeserklärung einschneidend beeinträchtigt. Eine dem Paragraph 16, (2) Litera b, bzw. (3), des in der Bundesrepublik Deutschland in Geltung stehenden Verschollenheitsgesetzes, analoge Bestimmung, wonach der gesetzliche Vertreter des Verschollenen - worunter nach der Rechtsprechung (BGH. 18, 393, vergleiche auch Palandt, Komm. zum BGB. Ausf. zu Paragraph 1911, Anmerkung 3) auch ein Abwesenheitskurator zu verstehen ist - ausdrücklich berechtigt wird, mit vormundschaftsbehördlicher Genehmigung die Todeserklärung des Verschollenen zu beantragen, ist dem österreichischen Recht fremd.