Aus der Begründung:
Das vorliegende Rechtsmittel ist kein ao Revisionsrekurs. Das Rekursgericht ging bei Fassung seines Spruches von der aktenwidrigen Annahme aus, schon das Erstgericht habe "die mangelnde Antragslegitimation der Staatsanwaltschaft außerhalb des Strafverfahrens angenommen". In Wahrheit hat das Erstgericht nur die Zuständigkeitsfrage geprüft, sich selbst für unzuständig erklärt und die offenbare Zuständigkeit des Kreisgerichtes Korneuburg als Strafgericht ausgesprochen. Dies ist etwas anderes. Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, daß das Erstgericht anläßlich der Aktenvorlage an das Rekursgericht Zweifel an der Rekurslegitimation der Staatsanwaltschaft geäußert hat. Bei richtiger Auslegung ergibt sich, daß das Rekursgericht die Zuständigkeitsfrage anders als das Erstgericht beurteilt hat und daß es als einzige Instanz die Legitimation der Staatsanwaltschaft verneint hat. Ungeachtet der verfehlten Fassung des Spruches liegt also nicht ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes im außerstreitigen Verfahren vor, sondern ein solcher auf Zurückweisung des Rekurses wegen mangelnder Legitimation der Einschreiterin. Das vorliegende Rechtsmittel ist daher kein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 16 AußStrG, sondern ein einfacher Rekurs gegen die Zurückweisung durch das Rekursgericht.Das vorliegende Rechtsmittel ist kein ao Revisionsrekurs. Das Rekursgericht ging bei Fassung seines Spruches von der aktenwidrigen Annahme aus, schon das Erstgericht habe "die mangelnde Antragslegitimation der Staatsanwaltschaft außerhalb des Strafverfahrens angenommen". In Wahrheit hat das Erstgericht nur die Zuständigkeitsfrage geprüft, sich selbst für unzuständig erklärt und die offenbare Zuständigkeit des Kreisgerichtes Korneuburg als Strafgericht ausgesprochen. Dies ist etwas anderes. Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, daß das Erstgericht anläßlich der Aktenvorlage an das Rekursgericht Zweifel an der Rekurslegitimation der Staatsanwaltschaft geäußert hat. Bei richtiger Auslegung ergibt sich, daß das Rekursgericht die Zuständigkeitsfrage anders als das Erstgericht beurteilt hat und daß es als einzige Instanz die Legitimation der Staatsanwaltschaft verneint hat. Ungeachtet der verfehlten Fassung des Spruches liegt also nicht ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes im außerstreitigen Verfahren vor, sondern ein solcher auf Zurückweisung des Rekurses wegen mangelnder Legitimation der Einschreiterin. Das vorliegende Rechtsmittel ist daher kein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 16, AußStrG, sondern ein einfacher Rekurs gegen die Zurückweisung durch das Rekursgericht.
Der Rekurs ist nicht begrundet.
Die Staatsanwaltschaft Korneuburg stützt ihren Rekurs auf die Rechtsansicht, zuständig sei nicht das Kreisgericht Korneuburg als Strafgericht, sondern gemäß § 27 Abs 2 JGG das Bezirksgericht Poysdorf als Pflegschaftsgericht.Die Staatsanwaltschaft Korneuburg stützt ihren Rekurs auf die Rechtsansicht, zuständig sei nicht das Kreisgericht Korneuburg als Strafgericht, sondern gemäß Paragraph 27, Absatz 2, JGG das Bezirksgericht Poysdorf als Pflegschaftsgericht.
Die Entscheidung hierüber ergeht im Pflegschaftsverfahren. § 31 Abs 1 StPO 1960 bezeichnet genau den Wirkungskreis der Staatsanwaltschaft. Danach ist diese ausschließlich befugt, beim Gerichtshof erster Instanz, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht und bei den zu dessen Sprengel gehörenden Bezirksgerichten einzuschreiten. Aus dem ersten Satz dieser Bestimmung ergibt sich, daß auch der zweite Satz, der von den Bezirksgerichten handelt, diese nur als Strafgerichte betrifft. Gemäß § 30 Abs 1 StPO 1960 haben sich die Staatsanwälte auf ihren Wirkungskreis zu beschränken. Wenn auch einzelne Sonderbestimmungen der Staatsanwaltschaft Aufgaben im Zivilverfahren zuweisen, so lassen sich diese Bestimmungen nicht in der Weise sinngemäß ausdehnen, daß der Staatsanwalt in jedem Verfahren einschreiten dürfe, an dessen Ausgang er ein Interesse hat. Gemäß §§ 1 ff JWG ist lediglich die Bezirksverwaltungsbehörde im Vormundschafts- oder Pflegschaftsverfahren Partei kraft Amtes.Die Entscheidung hierüber ergeht im Pflegschaftsverfahren. Paragraph 31, Absatz eins, StPO 1960 bezeichnet genau den Wirkungskreis der Staatsanwaltschaft. Danach ist diese ausschließlich befugt, beim Gerichtshof erster Instanz, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht und bei den zu dessen Sprengel gehörenden Bezirksgerichten einzuschreiten. Aus dem ersten Satz dieser Bestimmung ergibt sich, daß auch der zweite Satz, der von den Bezirksgerichten handelt, diese nur als Strafgerichte betrifft. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, StPO 1960 haben sich die Staatsanwälte auf ihren Wirkungskreis zu beschränken. Wenn auch einzelne Sonderbestimmungen der Staatsanwaltschaft Aufgaben im Zivilverfahren zuweisen, so lassen sich diese Bestimmungen nicht in der Weise sinngemäß ausdehnen, daß der Staatsanwalt in jedem Verfahren einschreiten dürfe, an dessen Ausgang er ein Interesse hat. Gemäß Paragraphen eins, ff JWG ist lediglich die Bezirksverwaltungsbehörde im Vormundschafts- oder Pflegschaftsverfahren Partei kraft Amtes.
Im vorliegenden Fall hätte die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, beim Kreisgericht Korneuburg als Strafgericht die Ablehnung der Zuständigkeit zu beantragen, worüber gegebenenfalls das Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.
Mangels einer Parteistellung im Pflegschaftsverfahren konnte aber die Staatsanwaltschaft den Beschluß des Pflegschaftsgerichtes nicht mit Rekurs bekämpfen. Die sinngemäße Zurückweisung ihres dennoch erhobenen Rekurses durch die zweite Instanz war daher richtig, weshalb dem vorliegenden als gewöhnlichem Rekurs zu behandelnden Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen war.