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Entscheidung 6 Ob 104/98g×

Entscheidung 6 Ob 104/98g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob104/98g

Entscheidungsdatum

23.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner S*****, vertreten durch Dr.Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei V***** reg Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Otmar Pfeifer und Dr.Günther Keckeis, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 88.000 S, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 20.Jänner 1998, GZ 1 R 583/97m-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht mit Vorlagebericht vom 27.3.1998 vorgelegte Akt wird dem Bezirksgericht Feldkirch zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrt von der Beklagten 88.000 S samt 4 % Zinsen seit 18.1.1996. Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß die Revision nicht zulässig ist.

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997 sind die Paragraphen 500, 502, 505 bis 508 a ZPO in der Fassung dieser Novelle anzuwenden.

Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach Paragraph 502, Absatz eins, die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete außerordentliche Revision des Klägers wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Kläger wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO zu verbessern.

Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Absatz 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E50089 06A01048

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00104.98G.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19980423_OGH0002_0060OB00104_98G0000_000